C: Martin Steiger

18.06.2021

Ratenzahlungsmodelle für covidbedingte Steuern- und SV-Beitragsrückstände – wichtige Termine

Unternehmen, die Schwierigkeiten haben, gestundete Beträge fristgerecht zu zahlen, können noch bis 30.Juni 2021 einen Antrag auf Ratenzahlung oder Neuverteilung stellen. Wie immer gibt es einige Voraussetzungen …

Dieter Derntl, Steuerberater taxpro, hat uns die neuen Ratenzahlungsmodelle erläutert und empfiehlt: „Wegen der kurzen Antragszeit bis 30.Juni 2021 sollten sich Unternehmer umgehend mit ihrem Steuerberater besprechen, um diese Frist nicht zu versäumen.“

Covid-19 bedingte Steuerrückstände

Überwiegend COVID-19-bedingte Abgabenrückstände können in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten abgezahlt werden.

Achtung: 1. Antrag muss bis 30.Juni 2021 gestellt werden!

In Phase 1,zwischen 1.Juli 2021 und 30. September 2022 müssen 40% aus der Summe von bisherigen Covid-bedingten Rückständen und fällig werdenden Ertragssteuern (E-St. KÖST), bezahlt werden. Das bedeutet Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15.03.2020 und dem 30.06.2021 fällig geworden sind, einschließlich der Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer deren Zahlungstermine in der Phase 1 gelegen sind.

  • Der Antrag auf Ratenzahlung für die Phase 1 ist ab dem 10.06.2021 bis zum 30.06.2021 möglich.
  • Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30.09.2022.
  • Nur einmal kann ein Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge gestellt werden.

In Phase 2, zwischen 1. Oktober 2022 bis 30. Juni 2024, müssen die maximal verbliebenen 60% der Abgabenschuldigkeiten, für die bereits die Phase 1 gewährt worden ist, die aber in diesem Zeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich der Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer deren Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen sind.

  • Voraussetzung ist, dass in Phase 1 zumindest 40 % des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet wurden, und kein Terminverlust eingetreten ist.
  • Der Antrag ist vor dem 31.08.2022 einzubringen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.
  • Man muss glaubhaft machen, dass der aus Phase 1 verbliebene Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichtet werden kann.
  • Einmal kann ein Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge gestellt werden.

Beitragsrückstände bei der Gesundheitskasse Covid-19 bedingte Steuerrückstände

Mit der Gesundheitskasse können Raten grundsätzlich vereinbart werden, wenn die Begleichung der Beitragsrückstände bis zum 30.06.2021 trotz intensiver Bemühungen des Unternehmers nicht gänzlich möglich ist.

Für alle nicht coronabedingten Rückstände sind aber die üblichen Termine einzuhalten.

Die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge sind bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die Gesundheitskasse zu überweisen

Phase 1: Raten bis längstens 30.09.2022. Die bestehenden coronabedingten Liquiditätsprobleme müssen glaubhaft gemacht werden. Der Ratenantragkann ab 01.06.2021elektronisch gestellt werden.

Phase 2: Bestehen trotz nachweislicher intensiver Bemühungen zum 30.09.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021, können diese in der Phase 2 mittels Raten bis maximal 30.06.2024 beglichen werden. Eine der besonderen Voraussetzungen dieser Phase ist, dass im Zeitraum vom 01.07.2021 bis 30.09.2022 zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen wurden und bis 30.9.2022 kein Terminverlust eingetreten ist. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die Raten zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen beglichen werden können. Verbindlichkeiten aus Beiträgen ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 können nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung sein. Der Antrag muss bis spätestens 30.09.2022 bei der Gesundheitskasse eingelangt sein.

Dieter Derntl

leitet die renommierte Steuerkanzlei taxpro in Wien und ist seit 30 Jahren auf die Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen erfolgreich spezialisiert. Wir freuen uns Herrn Dieter Derntl als beratenden Fachmann für Steuer- und Unternehmerangelegenheiten regelmäßig zu Rate zu ziehen zu können.