C: Adobestock/rh2010

16.06.2021

Öffi-Tickets ab 1. Juli steuerfrei

Ab 01.07.2021 kann ArbeitgeberIn seiner MitarbeiterIn eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen.

Es handelt sich hierbei um keinen steuerbaren Arbeitslohn, deshalb fallen dafür auch keine Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und auch keine Kommunalsteuer an. Die Beförderung und Übernahme der Kosten sind jedoch steuerpflichtig, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

Die Neuregelung kommt für Ticketkäufe ab 1. Juli 2021 zur Anwendung. Dies gilt auch für die Verlängerung des Gültigkeitszeitraums von Tickets (insbesondere von Jahreskarten) nach dem 30. Juni 2021.

Diese Regelung gilt für Ticketkäufe ab dem 1. Juli 2021 und gilt auch für die Verlängerung des Gültigkeitszeitraums von Tickets, insbesondere von Jahreskarten, nach dem 30. Juni.

Sollte der ArbeitnehmerIn bereits eine Jahreskarte besitzen, so wird die Steuerbefreiung erst mit der Verlängerung wirksam.

Beispiel:  Eine aktuelle Jahreskarte mit Gültigkeitszeitraum 1.9.2020 bis 31.8.2021 wird mit 1. September 2021 verlängert, dann ist die Kostenübernahme durch die ArbeitgeberIn ab der Verlängerung begünstigt. Für Juli und August 2021 kann keine Begünstigung in Anspruch genommen.

„Bitte denken Sie daran, dass Ihnen Ihr Mitarbeiter eine Kopie der Karte oder der Rechnung des jeweiligen Verkehrsbetriebes vorlegen,“ verweist Dieter Derntl, Steuerberatung taxpro, und erklärt „Dieser Nachweis muss als Voraussetzung für die Begünstigung zum Lohnkonto gegeben werden.“

Wissenswertes zum Öffi-Ticket

Quelle: Bundesfinanzministerium

  • Bei bestehenden Karten gilt die Begünstigung erst ab dem Zeitpunkt der Verlängerung der Karte.
     
  • Die Karte muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein, kann aber auch für einen erweiterten Streckenbereich gelten, wie z.B.  das gesamte Bundesland
     
  • Die erworbene Karte kann auch übertragbar sein. Wenn dafür Zusatzkosten anfallen, so sind allerdings nur die Kosten der nicht übertragbaren Karte steuerfrei.
     
  • Der Zuschuss/Beitrag des Arbeitgebers kann auch monatlich mit der Gehaltszahlung ausgezahlt werden.
     
  • Ist die Jahreskarte nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch gültig und wurden Kosten für einen Gültigkeitszeitraum nach der Beendigung vom Arbeitgeber übernommen, ist der Kostenersatz anteilig entsprechend dem weiteren Gültigkeitszeitraum als Vorteil aus dem Dienstverhältnis mit Zufluss im Kalendermonat der Beendigung zu versteuern.
     
  • Wird dem Arbeitnehmer eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung gestellt, kann nur für jene Strecke eine Pendlerpauschale steuerlich beantragt werden, die nicht davon umfasst ist.


Dieter Derntl

leitet die renommierte Steuerkanzlei taxpro in Wien und ist seit 30 Jahren auf die Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen erfolgreich spezialisiert. Wir freuen uns Herrn Dieter Derntl als beratenden Fachmann für Steuer- und Unternehmerangelegenheiten regelmäßig zu Rate zu ziehen zu können.