Credit: Michal Ulicny for Adobe Stock

22.03.2021

Testungsmöglichkeiten für Kleinbetriebe

Keine Lockdownverschärfungen, nicht die erwarteten Erleichterungen fürs Freitesten, aber eine Teststrasse, die darf Salon nun einrichten unter umfangreichen Auflagen …

Aufatmen nach der heutigen Pressekonferenz, es wird keine weiteren Lockdown-Verschärfungen geben, Friseure dürfen weiterarbeiten. Allerdings und das ist die schlechte Nachricht, gibt es auch bei der Freitestung eurer Kunden keine maßgeblichen Lockerungen.

Friseure müssen somit noch länger auf die ersehnte Lockerung der Freitestungauflagen ihrer Kundinnen warten. Vor allem die gewünschten Selbsttests sind nicht Bestandteil der nächsten Schritte.

Neue Sonderregeln gibt es allerdings für Kleinbetriebe, also jene mit bis zu 50 Beschäftigten

Durch eine Gesetzesänderung wurden betriebliche Testungen den behördlichen Testungen gleichgestellt.  Diese Testungen gelten für MitarbeiterInnen aber auch Kunden.

Unternehmen erhalten einen pauschalen Kostenbeitrag des Bundes von 10 Euro für jeden durchgeführten und gemeldeten Antigen-Test und PCR-Test.  

Bei kleinen Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten wird im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung von der Anbindung an die Testplattform des Bundes abgesehen.

Freilich gibt es einige Auflagen, eine solche Teststraße vor oder im Salon zu installieren, und ob es sich unterm Strich rechnet ist eine Frage der Kalkulation, die jeder Salon für sich überprüfen muss.

Einige Details der umfangreichen WKO – Informationen rund um die Betrieblichen Tests haben wir zusammengetragen. Einsteigen in Details können Interessierte direkt bei der WKO unter diesem Link ►  https://www.wko.at/service/corona-betriebliches-testen.html#heading_sonderregeln

Verwaltung betriebliche Testungen:

Diese kleinen Betriebe müssen sich die Anzahl der durchgeführten Testungen an jedem Tag, an dem getestet wird, vom abstrichnehmenden Personal bestätigen lassen, sowie wöchentlich von der medizinischen Aufsicht. Diese Test-Bestätigungen sind durch den Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren.

Ebenso aufzubewahren sind die Rechnungen für die Beschaffung der Testkits, Nachweise über Nebenkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Testung (Beschäftigung des abstrichnehmenden Personals, Betrieb von Teststraßen) und das jeweilige Produktblatt.

Testbestätigungen für den individuellen Teilnehmer können von den zur Testdurchführung befugten Personen ausgestellt werden, sofern der zu Testende danach verlangt. Auch für das Ausstellen von Nachweisen über das Ergebnis der Testung darf kein Entgelt oder Aufwandsersatz verlangt werden.

Beschaffung von Testkits 

Die Testkits sind bei Medizinproduktehändlern und Drogisten zu erwerben.

Um die COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen beantragen zu können, muss ein Antigen-Test folgende Kriterien erfüllen:

  • CE-Zertifizierung;
  • Sensitivität von größer/gleich 90% und Spezifität von größer/gleich 97%;
  • Zulassung für einen nasopharyngealen Abstrich.

Was passiert bei einem positiven Testergebnis?

Ein positiver Antigen-Test begründet den Verdacht einer Infektion mit SARS-CoV-2. Dies löst gemäß § 2 Epidemiegesetz die Meldeverpflichtung für einen bestimmten Adressatenkreis aus.

Es wird empfohlen, einer positiv getesteten Person unverzüglich eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil auszuhändigen. Zudem soll die positiv getestete Person auf eine selbständige Abklärung mit der Gesundheitshotline 1450 hingewiesen werden. Ein positiver Antigen-Test muss jedenfalls mittels PCR-Test bestätigt werden. 

Wer darf Tests durchführen?

Die Durchführung von SARS-CoV-2 Tests gilt als arbeitsmedizinische Untersuchung. 

Abstrichnahme/Durchführung: Die Probenentnahme für Antigen-Tests muss gemäß den Vorgaben der Herstellerangaben und durch medizinisches Personal erfolgen. Dazu zählen beispielsweise Ärzte, Apotheker, Krankenpfleger und Sanitäter.

Bestimmte weitere Berufsgruppen dürfen, ggf. auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht sowie nach entsprechender Einschulung, ebenfalls Abstriche durchführen. Durch eine Abänderung des Epidemiegesetzes können nun auch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen und PflegefachassistentInnen ohne ärztliche Anordnung testen. 

Das Ablesen des Testergebnisses stellt keine medizinische Befundung dar.Es kann dafür eingewiesenes internes oder externes Personal eingesetzt werden. Detail-Informationen des Gesundheitsministeriums (PDF)

Was wird gefördert?

Gefördert werden COVID-19-Testungen, die durchgeführt werden …

  • am Standort des Förderungswerbers (im oder vorm Salon)
  • unter medizinischer Aufsicht (siehe oben)
  • für die getestete Person unentgeltlich
  • unter Verwendung der zulässigen Testart
  • bis 30.6.2021

Wie weiter?

Da es sicher noch viele offene Fragen gibt haben Bundesinnung/ Landesinnungen bereits beratende Unterstützung signalisiert.