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26.11.2020

Hausbesuche von Friseuren im Corona-Lockdown verboten

Die Covid-19-Notmaßnahmenverordnung wurde geändert, Hausbesuche sind nun ausdrücklich untersagt. Mobile Friseure werden den stationären Salons gleichgestellt, diese haben per Verordnung auch Anspruch auf Umsatzersatz.

Die Bundesinnung der Friseure bringt endlich Klarheit in die Debatte um Hausbesuche von Friseuren.

Die Änderung im Wortlaut:

 

12. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Betreten von Arbeitsorten, auch von solchen, die außerhalb von Betriebsstätten liegen und insoweit als auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, gelten, zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz und § 5 Abs. 4.“

 

Gemeinsam mit der ►WKÖund juristischer Unterstützung hat die Bundesinnung für Gleichheit gekämpft, um für alle innerhalb der Friseurbranche gleiche und faire Bedingungen zu erreichen, im Sinne der Gesundheit für die MitarbeiterInnen und KundInnen!

Friseurbetriebe sind nach der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung geschlossen, das heißt den KundInnen ist es untersagt, die Friseurgeschäfte während des Lockdowns zu betreten.

Laut Verordnung war es bisher möglich, dass mobile Dienstleistungen zu Hause beim Kunden grundsätzlich angeboten werden können. Bereits am 12. November hat die Bundesinnung bei der Sparte Gewerbe und Handwerk auf diese Ungleichheit und Unsicherheit aufmerksam gemacht. Nach gemeinsamen, intensiven Verhandlungen mit dem Bundesministerium wurden nun die mobilen Dienstleistungen durch Hausbesuche beim Kunden per Verordnung verboten.

Punkt 12 der geänderten Covid-19-Notmaßnahmenverordnung regelt die Branche der Friseure neu.

  • Friseurbesuche können warten, sie fallen nicht in die Kategorie der notwendigen Grundbedürfnisse des Lebens.
  • Hausbesuche trotz Lockdown sind für die Salons wirtschaftlich nicht notwendig, da die Regierung den Betrieben mit dem Umsatzersatz und der Kurzarbeitsbeihilfe große Unterstützung zugesichert hat.
  • Mobile Friseure sollen den stationären Salons gleichgestellt werden und durch das Verbot per Verordnung auch Anspruch auf Umsatzersatz haben.

Folgende Argumente wurden vorgebracht und von der Bundesregierung in der geänderten Verordnung berücksichtigt: - Die Hausbesuche der körpernahen Dienstleistungen widersprechen dem Sinn des Lockdowns. Die Friseure übernehmen Verantwortung - für ihre MitarbeiterInnen und KundInnen, damit diese gesund bleiben, die Infektionszahlen nach unten gehen und das Gesundheitssystem nicht überlastet wird. Denn durch die Hausbesuche besteht die Gefahr, dass wir uns selbst infizieren oder dass wir Kunden anstecken.

„Gerade in Zeiten von social distancing ist der soziale Zusammenhalt am wichtigsten! So kommen wir gut aus der Krise!“, beschreibt ►KommR. Wolfgang Eder, Bundesinnungsmeister der Friseure, die soziale Verantwortung, welche die Friseure übernehmen. „Ein großer Dank gebührt allen Mitgliedern der Bundesinnung und der Landesinnungen, dass wir hier an einem Strang gezogen haben und gemeinsam Klarheit und Sicherheit für unsere Branche erreicht haben. Ebenso bedanken wir uns bei der Bundessparte Gewerbe und Handwerk, Bundesspartenobfrau KommR. Ing. Renate Scheichelbauer-Schuster sowie Bundesgeschäftsführer Prof. Dr. Reinhard Kainz für seine juristische Expertise