16.11.2020
Mitarbeiter in Kurzarbeit erhalten im Lockdown 100€ Trinkgeldersatz
Die Trinkgeldregelung ist eine der Hilfsmaßnahmen im zweiten Lockdown: Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern in Kurzarbeit eine Trinkgeldpauschale aus und erhalten diese vom AMS rückvergütet.
Ab 17.11. werden die Friseursalons im Zweiten harten Lockdown geschlossen. Mitarbeiter können zur Kurzarbeit gemeldet werden. Damit Friseure nicht auf ihr Trinkgeld verzichten müssen, wurde im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen und finanziellen Unterstützungen für Unternehmer auch eine Trinkgeldregelung vereinbart.
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, gilt: Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns 100 Euro netto pro Monat.
Die Auszahlung erfolgt durch das Unternehmen, die Rückvergütung erfolgt durch das AMS.