03.02.2021

Details für die Zutrittstests für Kunden beim Friseur

Selbsttestung ist nicht erlaubt, bereits Covid19 infiziert und gesundete Kunden müssen nicht testen, geimpfte Kunden aber schon - das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit und Pflege veröffentlicht Leitfaden für körpernahe Dienstleister

Die Verwirrung und Verunsicherung ist offensichtlich noch nicht ausgereizt. Seit Verkündung der die Eröffnung am 8.Februar 2021 begleitenden Auflagen herrscht helle Aufregung. 

Friseurunternehmer durch das gesamte Land hinweg sind konfrontiert mit Termin-Stornierungen vonseiten der KundInnen, wie es keiner noch vor wenigen Tagen erwartet hatte. Die Bereitschaft für einen Friseurtermin einen finanziellen und zeitlichen Mehraufwand in Kauf zu nehmen ist nur bedingt vorhanden.

Nun hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit und Pflege einen leitfaden veröffentlicht

Auflagen für Zutritttests bei Friseuren

  • Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure, Massage, Pediküre) dürfen nur bei Vorlage eines negativen PCR- oder Antigen-Testergebnisses in Anspruch genommen werden. 
     
  • Gilt nur für Kinder ab 10 Jahren, bei jüngeren Kindern müssen Erziehungsberechtigte einen Test vorweisen
     
  • Der Test (Zeitpunkt der Probenahme) darf nicht älter als 48 Stunden sein.
     
  • Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind, sind von der Testpflicht ausgenommen, müssen jedoch eine FFP2 Maske tragen und benötigen eine ärztliche Bestätigung.
     
  • Geimpfte Personen müssen einen Test vorweisen.
     
  • FFP2-Pflicht bzw. falls dies aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich ist, sonstige geeignete Schutzmaßnahmen 

►  Lest weitere Details im soeben veröffentlichten FAQ Katalog des Gesundheitsministeriums


Wie man das Ganze ahnden will, wird auch gleich mitangeführt: Die lokale Gesundheitsbehörde wird dies – in Kooperation mit der Polizei – stichprobenartig überprüfen.