30.06.2021
Öffnungsverordnung ab 1. Juli: Das gilt
Die WKO veröffentlichte die überarbeiteten Hygieneanforderungen, so ist ab dem 1.7. der Ausschank und die Konsumation von Getränken und Speisen in Friseursalons wieder erlaubt, mobile Dienstleister haben MNS-Pflicht, die 3G-Regelung gilt und es gibt Ausnahmen für Eigentests im Salon...
FriseurInnen können wieder aufatmen, nun darf die KundIn während einer 3-stündigen Balayage endlich wieder etwas trinken!
Die WKO aktualisierte die Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos (Corona). Folgendes gilt ab 1. Juli:
- BetreiberInnen und MitarbeiterInnen müssen entweder einen Mund-Nasen-Schutz tragen oder einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen können.
- KundInnen sind von der ►Maskenpflicht befreit – ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr muss nachgewiesen werden
- Einlass nur auf Basis der ►3G-Regel
- Eigentests können unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden
Der Inhaber der Betriebsstätte ist ermächtigt folgende personenbezogene Daten hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemodlogischen Gefahr festzustellen:
Name, Geburtsdatum, Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw. QR- Code
Darüber hinaus ist er berechtigt Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln.- Ausschank und Konsumation von Getränken und Speisen ist gestattet
- Haare waschen ist empfohlen
Das Plakat der Wichtigen Hinweise zum Herunterladen
Quelle: WKO