Friseur muss die Miete des ersten Lockdowns nicht bezahlen | C: RK/imSalon

02.11.2020

Salon-Miete während erstem Lockdown muss nicht bezahlt werden - Friseur erhält recht

Ein Urteil geistert durch die Medien und liefert einen Präzedenzfall für Friseure, die im ersten Lockdown ihre Salonmiete nicht bezahlten. Gestützt wurde die Argumentation der Anwälte auf das Elementarereignis Seuche, was der Coronavirus sei...

Mit dem österreichischen Lockdown im März 2020 und der Schließung der Salons bis Anfang Mai standen viele Friseurunternehmer vor der Frage, was machen mit der Miete. Einige einigten sich mit den Vermietern auf reduzierte Zahlungen, andere zahlten, wieder andere hielten die Mietzinszahlung zurück. 

So auch ein namentlich nicht genannter Friseurunternehmer aus Wien.  Dieser nun vom Vermieter beklagte Friseur durfte seine angemieteten Geschäftsräumlichkeiten aufgrund der behördlich angeordneten Schließung nicht nutzen und zahlte daher, bereits auf Empfehlung seiner Anwälte Singer, Kessler und Partner Rechtsanwälte, nur Betriebskosten und keinen Hauptmietzins. Sein Vermieter klagte den nicht bezahlten Hauptmietzins ein.

Das Bezirksgericht Meidling entschied nunmehr erstinstanzlich, dass die Miete zu Recht einbehalten wurde und folgte damit der Argumentation der Rechtsanwälte des Friseurs. Gestützt auf den bis dato so gut wie unbekannten § 1104 ABGB, der seit 200 Jahren Rechtsbestand ist, argumentierte der Friseur, dass der Coronoavirus eine „Seuche“, ein so genanntes Elementarereignis im Sinne des § 1104 ABGB ist, aufgrund der, der Mietgegenstand nicht gebraucht werden kann und der Mieter daher keine Miete zahlen müsse.

Die gegenteilige Ansicht des Vermieters fand vor dem Erstgericht hingegen keine Zustimmung. Nach seiner Ansicht läge eine Unbrauchbarkeit deshalb nicht vor, weil der Mieter das Bestandobjekt auf andere Art und Weise, beispielsweise als Lager oder zur Betreibung eines Online-Shops mit Haarprodukten hätte verwenden können und das Bestandobjekt im Übrigen einen Werbezweck habe. Im Übrigen sei nach dem Lockdown mit einem Nachholeffekt zu rechnen. Das Argument des Vermieters konnte schon deshalb nicht überzeugen, weil Verwendungszweck der Betrieb eines Friseursalons war, nicht aber das Lagern und Betreiben eines Onlineshops.

„Das Urteil hält erstmals fest, dass § 1104 ABGB dann anzuwenden ist, wenn Geschäftslokale aufgrund der Coronakrise geschlossen wurden“, so Paul Kessler, Partner bei skpr Rechtsanwälte. „Damit beantwortet das Bezirksgericht erstmals die zentrale Streitfrage in der Immobilienbranche der letzten Monate und stellt sich auf die Seite der Mieter“, so Kessler weiter.

„Das Urteil schlägt einen Pflock in die Diskussion, sollte aber nicht ohne Weiteres verallgemeinert werden“, so Markus Singer, Sachverständiger für Immobilien und Partner bei skpr Rechtsanwälte. „Es muss immer anhand des konkreten Mietzwecks geprüft werden, ob eine Mietzinsminderung und in welcher Höhe diese zulässig ist, gerade im Gastgewerbe, wo die Beschränkung gelockert wurde, kommen noch einige Fragen auf uns zu“, so Singer schließlich.