11.12.2020

Bundesinnung Friseure kämpft gegen neue Auflage: FFP 2 Masken ab 12.12. verpflichtend

Der Bundesinnung wurde eine Novelle der Covid-19 Schutzmaßnahmenverordnung avisiert, die vorsieht, dass Dienstleister körpernaher Dienstleistungen durchgängig eine zumindest dem FFP 2 Standard entsprechende Schutzmaske zu tragen haben.

Diese Novelle soll ab Samstag. 12.12.2020 in Kraft treten.
 
In der Praxis bedeutet das, dass die normale MNS Maske für den Dienstleister nicht mehr erlaubt sein wird, für den Kunden aber schon.

Die Bundesinnung setzt sich nunmehr vehement gegen diese Verpflichtung zur Wehr und interveniert auf höchster Ebene, dass diese Regelung in dieser Art und so kurzfristig nicht kommt, da kein Betrieb so kurzfristig disponieren kann, insbesondere da die angedachte Verteilung von kostenlos zur Verfügung gestellten FFP2-Masken durch die Regierung zur Zeit „auf Eis liegt“ bzw. keine neuen Informationen dahingehend durch die Regierung vorliegen.

Trotzdem ist aufgrund der Erfahrungen der letzten Monate nicht auszuschließen, dass die Verpflichtung, trotz eindeutiger Ablehnung durch die Bundesinnung und die Landesinnung der Friseure, doch kommt.

Aus diesem Grund haben wir (Bundesinnung, Anm.) uns entschlossen, jetzt schon über diesen VO-Entwurf zu informieren!

Nachstehend der betreffende Passus der VO bzw. die Erläuterungen dazu:

„Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen wird im Hinblick auf die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung dahingehend verschärft, als während der Dienstleistungserbringung durchgehend eine SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske oder eine äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu tragen ist. Das Konsumationsverbot bleibt unverändert aufrecht, um das durchgehende Tragen der Maske sicherzustellen.“ (Quelle: WKO APP, 11.12.20)