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26.11.2020

Schwangere Friseurinnen ab 14.Woche freizustellen

Die heute verabschiedete Corona bedingte Novelle zum Mutterschutzgesetz gilt vorerst bis März 2021, schwangere Mitarbeiterinnen mit physischem Kundenkontakt sind ab der 14. Schwangerschaftswoche freizustellen, bei vollem Lohnausgleich, der dem Arbeitgeber ersetzt wird.

Noch sind Salons bis voraussichtlich 6. Dezember geschlossen. Ab 7. Dezember nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren sollen nun schwangere Mitarbeiterinnen ab der 14. Schwangerschaftswoche. 
Schwangere, die bei ihrer Arbeit physischen Kontakt mit anderen Personen haben, sind künftig ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bei voller Lohnfortzahlung freizustellen. Diese Novelle zum Mutterschutzgesetz wurde heute vom Sozialausschuss des Nationalrats mit breiter Mehrheit beschlossen. 

Voraussetzung für die Freistellung ist, dass weder eine Änderung der Arbeitsbedingungen noch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ohne Körperkontakt möglich ist. Dies ist freilich im Salon meist schwer umzusetzen, außer im Rezeptionsbereich.

Der Arbeitgeber erhält im Gegenzug die Lohnkosten, inklusive Lohnnebenkosten, von der Krankenversicherung ersetzt.

Gelten soll die Regelung vorerst bis 31. März 2021.

In den Erläuterungen zum Antrag wird darauf hingewiesen, dass unter anderem Friseurinnen, Stylistinnen und Kosmetikerinnen von der Regelung profitieren. Erstattet werden dem Arbeitgeber die Kosten bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.

Neue medizinische Erkenntnisse

Begründet wird die Freistellung mit neuen medizinischen Erkenntnissen, denen zufolge Schwangere, die an COVID-19 erkrankt sind, häufiger auf der Intensivstation aufgenommen werden müssen. Das zeichne sich vor allem bei fortgeschrittener Schwangerschaft ab. Mit der Freistellung soll das Risiko einer Ansteckung minimiert werden.