Also könnte die Ausbildung auch in Teilzeit stattfinden?
DD: Ja. Entscheidend ist nicht, dass jemand exakt 18 Monate in Vollzeit arbeitet, sondern dass die Stunden nachgewiesen werden. Wer zum Beispiel nur 10, 20 oder 30 Stunden pro Woche arbeitet, braucht entsprechend länger. Gerade für Quereinsteigende, Menschen mit Kinderbetreuungspflichten oder Personen, die neben dem Studium eine Ausbildung machen möchten, ist das ein flexibler Weg.
Die Stunden müssen nachgewiesen werden. Wie?
DD: Der Betrieb stellt eine Bestätigung aus und erklärt, dass diejenige Person im Salon ausgebildet wurde. Zusätzlich braucht es einen Krankenkassenauszug, aus dem die Anmeldung und die Arbeitsstunden hervorgehen.
Wenn jemand sagt: „Ich war sechs Monate in einem Kurs bei Meininghaus in Deutschland, danach ein halbes Jahr bei Daniel Daurer und anschließend noch bei Sassoon in London. Über 18 Monate habe ich mir die Kenntnisse angeeignet.“ Wird das anerkannt?
DD: Wenn es sich um fachliche Ausbildung handelt, sehe ich grundsätzlich kein Problem. Jemand könnte ja auch ein Jahr bei mir arbeiten und danach sechs Monate bei einem Kollegen in Oberösterreich. Bei Ausbildungen im Ausland bin ich allerdings vorsichtig. Zudem braucht es den Nachweis des Krankenkassenauszugs
Wir reden von der praktischen Ausbildung im Salonbetrieb. Was ist mit Fachtheorie? Braucht es dafür nicht die Berufsschule?
DD: Wenn jemand zur außerordentlichen Lehrabschlussprüfung zugelassen werden möchte, ist ein Berufsschulbesuch nicht zwingend erforderlich. Die Stunden im Betrieb sind die zentrale Voraussetzung. Allerdings muss jemand, der die Berufsschule nicht besucht hat, bei der Lehrabschlussprüfung zusätzlich zur mündlichen und praktischen Prüfung auch die schriftliche Prüfung ablegen: Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen
Aber woher bekomme ich das Wissen?
DD: Auf diese Inhalte muss man sich selbst vorbereiten. Wer das kann, lernt selbstständig mit Fachbüchern oder besucht Vorbereitungskurse, etwa beim WIFI oder anerkannten Schulen.
Gibt es auch die Möglichkeit, nur einen Teil der Berufsschule zu besuchen?
DD: Ja. Eine Person kann als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler die dritte Klasse der Berufsschule besuchen. Voraussetzung ist, dass die Berufsschule einen Platz hat und die Wohnsitzgemeinde die Kosten übernimmt. Wenn die dritte Klasse positiv abgeschlossen wird, kann man regulär zur Lehrabschlussprüfung antreten werden. In der Regel muss dann nur der mündliche und praktische Teil absolviert werden.
Wie wird denn eine erwachsene Person ohne Lehrvertrag während dieser Ausbildung bezahlt?
DD: Dafür gibt es im Kollektivvertrag eine eigene Regelung für den zweiten Bildungsweg. Die ersten zwölf Monate werden nach dem dritten Lehrjahr entlohnt, die weiteren sechs Monate oder länger nach dem vierten Lehrjahr laut Kollektivvertrag. Das sind Mindestentgelte. Mehr darf natürlich immer mehr zahlen.