Credit: Janina Dierks für Adobe Stock

26.11.2021

Kurzarbeit bis März 2022 verlängert & Trinkgeldersatz im Dezember

In der Corona-Krise war das Kurzarbeits-Modell für viele Betriebe, die einzige Lösung Mitarbeiter nicht kündigen zu müssen. Nun wird die Kurzarbeit bis März 2022 verlängert.

Unbürokratisch soll den betroffenen Betrieben voll Beihilfe geleistet werden, . Ein Zuckerl für die Friseur-Branche bleibt aus. Starthilfe gibt es lediglich für Saisonbetriebe, die vor Ende des Lockdowns Personal einstellen.

Die erhöhte Kurzarbeitsförderung wäre ursprünglich zu Jahresende ausgelaufen und wird nun bis Ende März 2022 verlängert. Weiters werden die Rahmenbedingungen erleichtert:

Corona-Lockdown-Kurzarbeit

Im Normalfall ermöglicht die Kurzarbeit eine Arbeitszeitreduktion auf 50 Prozent, in Ausnahmefällen sogar darunter. Die Corona-Kurzarbeit ermöglicht eine Reduktion der Arbeitszeit bis zum völligen Arbeitsausfall – bei einem Nettoeinkommensersatz von 80 bis 90 %.

Diese Maßnahme ist jedenfalls bis Ende des Jahres aufrecht. 

Vom Lockdown direkt betroffene Betriebe können mit 22.11.2021 die Kurzarbeit beginnen und drei Wochen rückwirkend den Antrag beim AMS stellen. Sie benötigen keine Bestätigung des Steuerberaters für die Beilage 1. Das bisherige Beratungsverfahren wird für alle Betriebe bis 31.1.2022 ausgesetzt.

Trinkgeldersatz 

Im Lockdown senden viele Unternehmen ihre MitarbeiterInnen in Kurzarbeit. Damit geht nicht nur ein Teil des monatlichen Entgelts verloren, sondern auch Trinkgeld, welches in der Vorweihnachtszeit oft besonders generös ausfällt. 

Ab Dezember erhalten Beschäftigte aus Trinkgeldintensiven Branchen eine erhöhte Vergütung. Diese ergibt sich, indem die Bemessungsgrundlage für ihre Vergütung, aber auch für die Unternehmen zustehende Beihilfe um 5% erhöht wird. Unternehmen dieser Branchen (u.a. Beherbergung, Gastgewerbe, Frisör-, Kosmetiksalons) müssen gegenüber dem AMS erklären, dass sie die Bemessungsgrundlage erhöhen, und die entsprechend höhere Vergütung auszahlen.