18.05.2020
Fixkostenzuschuss Neuerungen und Antrag ab 20. Mai
Endlich können Friseure (Salonbesitzer/ Stuhlmieter) auch den langangekündigten Fixkostenzuschuss beantragen – konkret ab 20. Mai! Dabei gab es noch einige Neuerungen seit unserem letzten ausführlichen Beitrag …
So profitiert ein Friseurunternehmen vom Fixkostenzuschuss schrieben wir bereits im April, seitdem hat sich einiges getan.
Miete/ Pacht
Laut Regelung wird nun auch neben Geschäftsraummiete die Pacht, wie sie zum Beispiel bei Stuhlmietern anfällt, bezuschusst.
Personalausgaben
Personalkosten sind auch weiterhin nicht bezuschussbar, mit einer Ausnahme. Personalaufwand für die Bearbeitung „krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen“ sollen bezuschussbar sein.
Haben sie in den Monaten der Schließung eine Rezeptionskraft damit beauftragt, sich um die gesamten Stornierungen und Verschiebung der Salontermine zu kümmern, so sollten sie unbedingt prüfen, ob diese ebenfalls im Rahmen des Fixkostenzuschusses abgedeckt sind.
Fixkostenminimum
Stark umstritten ist nach wie vor die Regelung der Förderung von Fixkosten, wenn der Fixkostenbetrag mindestens 2.000 €/ Monat beträgt. Dies könnte Kleinstunternehmer ausschließen.
Neugründungen
Unternehmen die keine umsatz- oder ertragssteuerlichen Daten für 2018 oder 2019 vorlegen können, können Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und den Zuschuss ebenfalls beantragen.
Antragstellung
Die Beantragung erfolgt über den FinanzOnline-Zugang jedes Unternehmens. Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten.
Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu prüfen und zu bestätigen. Der Antrag wird vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht.
Für die Beantragung der ersten Tranche gilt:
- Beträgt der Zuschuss nicht mehr als 12.000 Euro muss der Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Bilanzbuchhalter erfolgen.
- Bei einem Zuschussvolumen von bis zu 90.000 Euro kann sich die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und Bilanzbuchhalters auf die Plausibilität beschränken
Termine
Die Auszahlung erfolgt in drei Teilen:
- Das erste Drittel kann ab 20. Mai beantragt werden.
- Ein weiteres Drittel kann ab 19. August beantragt werden.
- Der Rest kann ab 19. November beantragt werden.
Unternehmen, die schon bei der Beantragung der 2. Tranche qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen übermitteln und auch den Wertverlust saisonaler Waren nachweisen können, können bereits ab 19. August die restlichen 2/3 beantragen.
Ziel ist eine rasche Bearbeitung der Anträge, damit bereits ab Ende Mai/Anfang Juni mit den ersten Auszahlungen zu rechnen ist.