01.12.2021
Was bei einer Öffnung an Sonn- und Feiertagen zu berücksichtigen ist ...
Die Sonntagsregelung macht es SalonbesitzerInnen möglich, auch an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Dazu gehören aber schriftliche Vereinbarungen, die Einhaltung der sondergeregelten Öffnungszeiten sowie eine angemessene Entlohnung für MitarbeiterInnen.
Öffnungszeiten für Friseur-Salons
An Werktagen (Montag bis Samstag) dürfen Salons rund um die Uhr offen haben: Montag 00:00 Uhr bis Samstag 24:00 Uhr
Wie lange dürfen die Mitarbeiter von Montag bis Samstag beschäftigt werden?
Laut Kollektiv-Vertrag vom 1. April 2020 gilt folgende Regelung:
- ArbeitnehmerInnen können von Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr arbeiten.
- Ausnahme: 24. Dezember – 6:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 31. Dezember – 6:00 bis 17:00 Uhr (für die ausfallenden Arbeitsstunden ist der Lohn fortzuzahlen)
- Jugendliche dürfen max. bis 20:00 Uhr arbeiten.
- An Samstagen gilt bis 18:00 Uhr, für Jugendliche bis 13:00 Uhr.
Sonderfälle:
Friseure in Badeanstalten dürfen während der Öffnungszeiten an Samstagen max. bis 20:00 Uhr beschäftigt sein, an Sonn- und Feiertagen max. von 8:00 bis 13:00 Uhr
Auf Flugplätzen mit internationalem Linienverkehr und Bahnhöfen in Villach, Klagenfurt, Graz, Wien Süd-, West- und Franz-Josefs-Bahnhof, Linz, Salzburg, Innsbruck, Bregenz, Feldkirch an Samstagen bis spätestens 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 13:00 Uhr
Die Arbeitszeit von Montag bis Samstag ist so zu verteilen, dass ArbeitnehmerInnen einen ganzen Werktag pro Kalenderwoche freihaben.
Regelung für Öffnung an Sonn- und Feiertagen
Das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz (BZG) erlaubt gewerbliche Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen.
Unter den Voraussetzungen des § 12b des Arbeitsruhegesetzes - ARG ist die Beschäftigung von AN (Anm. der Redaktion: ArbeitnehmerInnen) in Dienstleistungsbetrieben während der Wochenend- bzw. der Feiertagsruhe zulässig, ergo auch die gewerbliche Tätigkeit, die in der Betreuung von Kundinnen und Kunden und dem Offenhalten von Betriebsstätten besteht.
Um an Sonn- und Feiertagen einen Salon zu öffnen, müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist erlaubt durch eine betriebliche Vereinbarung. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden:
- Wenn es einen Betriebsrat gibt, ist die Regelung nur durch Betriebsvereinbarung zugelassen.
- In Betrieben ohne Betriebsrat muss die Regelung mit der/dem einzelnen betroffenen ArbeitnehmerIn vereinbart werden.
Die Vereinbarung hat zwingend schriftlich zu erfolgen! Eine mündliche Vereinbarung ist nicht zulässig!
Folgende Punkte müssen bei sondergeregelten Öffnungszeiten berücksichtigt werden:
- Eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot für Wochenenden/Feiertage darf nur zugelassen werden, wenn es besonderen Arbeitsbedarf gibt.
- Verkaufstätigkeiten sind außerhalb der erlaubten Öffnungszeiten allerdings nicht möglich.
- ArbeitnehmerInnen dürfen pro Jahr nur an vier Wochenenden oder Feiertagen eingesetzt werden.
- Es ist darauf zu achten, dass MitarbeiterInnen nicht an vier aufeinanderfolgenden Wochenenden beschäftigt werden!
- Eine Sonntagsbeschäftigung muss entsprechend entlohnt werden, führt aber auch zu einem Anspruch auf Ersatzruhe.
- ArbeitnehmerInnen können die Beschäftigung am Wochenende/an Feiertagen aus persönlichen Interessen ablehnen.
- Lehnt ein/e MitarbeiterIn eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ab, darf er/sie aus diesen Gründen nicht benachteiligt werden (in Bezug auf Entlohnung, Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung).
Entlohnung
Für Überstunden an Feiertagen steht den ArbeitnehmerInnen ein Überstundenzuschlag von 100% zu.
Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit
- Zuschläge für Überstunden sind 50 %.
- Für Nachtarbeitsstunden zwischen 20:00 und 7:00 Uhr steht eine Zeitgutschrift von 100 % zu.
- Für Arbeitsstunden an Sonntagen gebührt ein Zuschlag von 100 %.
- Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge sind diese zu kumulieren.
- Die Verrechnung der Überstunden erfolgt viertelstundenweise. Bruchteile einer viertel Stunde werden auf eine volle viertel Stunde aufgerundet.
- Wird für Überstundenarbeit Zeitausgleich vereinbart, so besteht das Zeitguthaben aus der Überstunde und dem jeweiligen Zuschlag.