01.12.2021

Was bei einer Öffnung an Sonn- und Feiertagen zu berücksichtigen ist ...

Die Sonntagsregelung macht es SalonbesitzerInnen möglich, auch an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Dazu gehören aber schriftliche Vereinbarungen, die Einhaltung der sondergeregelten Öffnungszeiten sowie eine angemessene Entlohnung für MitarbeiterInnen.

Öffnungszeiten für Friseur-Salons

An Werktagen (Montag bis Samstag) dürfen Salons rund um die Uhr offen haben: Montag 00:00 Uhr bis Samstag 24:00 Uhr

Wie lange dürfen die Mitarbeiter von Montag bis Samstag beschäftigt werden?

Laut Kollektiv-Vertrag vom 1. April 2020 gilt folgende Regelung:

  • ArbeitnehmerInnen können von Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr arbeiten.
    • Ausnahme: 24. Dezember – 6:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 31. Dezember – 6:00 bis 17:00 Uhr (für die ausfallenden Arbeitsstunden ist der Lohn fortzuzahlen)
  • Jugendliche dürfen max. bis 20:00 Uhr arbeiten.
  • An Samstagen gilt bis 18:00 Uhr, für Jugendliche bis 13:00 Uhr.

Sonderfälle:
Friseure in Badeanstalten dürfen während der Öffnungszeiten an Samstagen max. bis 20:00 Uhr beschäftigt sein, an Sonn- und Feiertagen max. von 8:00 bis 13:00 Uhr
Auf Flugplätzen mit internationalem Linienverkehr und Bahnhöfen in Villach, Klagenfurt, Graz, Wien Süd-, West- und Franz-Josefs-Bahnhof, Linz, Salzburg, Innsbruck, Bregenz, Feldkirch an Samstagen bis spätestens 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 13:00 Uhr

Die Arbeitszeit von Montag bis Samstag ist so zu verteilen, dass ArbeitnehmerInnen einen ganzen Werktag pro Kalenderwoche freihaben.


Regelung für Öffnung an Sonn- und Feiertagen

Das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz (BZG) erlaubt gewerbliche Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen.

Unter den Voraussetzungen des § 12b des Arbeitsruhegesetzes - ARG ist die Beschäftigung von AN (Anm. der Redaktion: ArbeitnehmerInnen) in Dienstleistungsbetrieben während der Wochenend- bzw. der Feiertagsruhe zulässig, ergo auch die gewerbliche Tätigkeit, die in der Betreuung von Kundinnen und Kunden und dem Offenhalten von Betriebsstätten besteht. 

 

Um an Sonn- und Feiertagen einen Salon zu öffnen, müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:

Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist erlaubt durch eine betriebliche Vereinbarung. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden:

  • Wenn es einen Betriebsrat gibt, ist die Regelung nur durch Betriebsvereinbarung zugelassen. 
  • In Betrieben ohne Betriebsrat  muss die Regelung mit der/dem einzelnen betroffenen ArbeitnehmerIn vereinbart werden. 

Die Vereinbarung hat zwingend schriftlich zu erfolgen! Eine mündliche Vereinbarung ist nicht zulässig!

Folgende Punkte müssen bei sondergeregelten Öffnungszeiten berücksichtigt werden:

  • Eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot für Wochenenden/Feiertage darf nur zugelassen werden, wenn es besonderen Arbeitsbedarf gibt.
  • Verkaufstätigkeiten sind außerhalb der erlaubten Öffnungszeiten allerdings nicht möglich.
  • ArbeitnehmerInnen dürfen pro Jahr nur an vier Wochenenden oder Feiertagen eingesetzt werden.
  • Es ist darauf zu achten, dass MitarbeiterInnen nicht an vier aufeinanderfolgenden Wochenenden beschäftigt werden! 
  • Eine Sonntagsbeschäftigung muss entsprechend entlohnt werden, führt aber auch zu einem Anspruch auf Ersatzruhe.
  • ArbeitnehmerInnen können die Beschäftigung am Wochenende/an Feiertagen aus persönlichen Interessen ablehnen.
  • Lehnt ein/e MitarbeiterIn eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ab, darf er/sie aus diesen Gründen nicht benachteiligt werden (in Bezug auf Entlohnung, Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung).

Entlohnung

Für Überstunden an Feiertagen steht den ArbeitnehmerInnen ein Überstundenzuschlag von 100% zu.

 

Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit

  • Zuschläge für Überstunden sind 50 %
  • Für Nachtarbeitsstunden zwischen 20:00 und 7:00 Uhr steht eine Zeitgutschrift von 100 % zu.
  • Für Arbeitsstunden an Sonntagen gebührt ein Zuschlag von 100 %.
  • Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge sind diese zu kumulieren.
  • Die Verrechnung der Überstunden erfolgt viertelstundenweise. Bruchteile einer viertel Stunde werden auf eine volle viertel Stunde aufgerundet
  • Wird für Überstundenarbeit Zeitausgleich vereinbart, so besteht das Zeitguthaben aus der Überstunde und dem jeweiligen Zuschlag. 

Offenhalten der Geschäfte an Sonn- und Feiertagen für EPU möglich

Das Friseurgeschäft darf offen sein, wenn nur der/die UnternehmerIn selbst arbeitsbereit ist.