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14.09.2020

Bundesweite Verschärfungen der geltenden Hygieneauflagen im Friseursalon

Ab 14. September 2020 gilt wieder eine allgemeine Maskenpflicht für sämtliche Kundenbereiche, die sich im Rauminneren von Betriebsstätten befinden für Friseure und auch ihre Kunden.

Welche Gesundheitsschutzauflagen müssen im Kundenbereich von Betriebsstätten eingehalten werden?
Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1 Meter einzuhalten. Im Indoor-Bereich sämtlicher Betriebsstätten gilt zudem eine allgemeine Maskenpflicht. Demnach muss eine mechanische Schutzvorrichtung getragen werden, die den Mund- und Nasenbereich abdeckt (z.B. MNS-Masken, Gesichtsvisiere etc.). 

Betreiber (Salonunternehmer) und ihre Mitarbeiter (Friseure) müssen die mechanische Schutzvorrichtung (z.B. MNS-Maske) immer dann tragen, wenn sie Kundenkontakt haben und wenn keine sonstigen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind, die das gleiche Schutzniveau gewährleisten (z.B. Acrylglasscheiben). Daneben gelten vereinzelt weitere Ausnahmen von der Mindestabstandsregel sowie von der Pflicht zur Tragung einer mechanischen Schutzvorrichtung.

Unter welchen Voraussetzungen darf der 1-Meter-Mindestabstand bei beruflichen Tätigkeiten in Betriebsstätten unterschritten werden?

Wenn der 1-Meter-Mindestabstand aufgrund der Eigenart einer Dienstleistung nicht eingehalten werden kann (z.B. Frisöre, Nagelstudios), muss das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden. Branchenbezogener Hygieneempfehlungen für Gewerbetreibende hat der jeweilige Fachverband. Sofern zwischen Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung (z.B. Acrylglasscheiben) bestehen, darf der 1-Meter-Abstand ebenfalls unterschritten werden.

Ausnahmen bestehen zudem, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Eigentum abgewendet oder unterstützungsbedürftigen Personen (z.B. Menschen mit Behinderungen) geholfen werden soll. Dasselbe gilt außerdem, wenn die Aufsicht über minderjährige Kinder wahrgenommen wird. Kein verpflichtender Mindestabstand gilt schließlich für Personen, die miteinander (zumindest zeitweise) im gemeinsamen Haushalt leben

Unter welchen Voraussetzungen gilt eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer mechanischen Schutzvorrichtung (z.B. MNS-Masken)?

Ab 14. September 2020 gilt wieder eine allgemeine Maskenpflicht für sämtliche Kundenbereiche, die sich im Rauminneren von Betriebsstätten befinden. Dort muss sowohl von Kunden als auch von Mitarbeitern eine mechanische Schutzvorrichtung (z.B. MNS-Masken, Gesichtsvisiere etc.) getragen werden, die den Mund- und Nasenbereich abdeckt. Für Mitarbeiter gilt die Pflicht zur Tragung einer mechanischen Schutzvorrichtung allerdings nur dann, wenn sie Kundenkontakt haben und keine sonstigen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind, die das gleiche Schutzniveau gewährleisten (z.B. Acrylglasscheiben).

Darüber hinaus sieht die COVID-Lockerungs-Verordnung einige weitere Ausnahmen von der Maskenpflicht vor. Demnach gilt diese nicht 

  • im Freien oder unter Wasser,
  • für Kinder unter 7 Jahren,
  • für Personen, denen das Tragen einer mechanischen Schutzvorrichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann,
  • wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Eigentum abgewendet wird, 
  • wenn unterstützungsbedürftigen Personen (z.B. Menschen mit Behinderungen) geholfen wird, sowie
  • wenn die Aufsicht über minderjährige Kinder wahrgenommen wird.

Alle weiteren FAQs zur neuen Verordnung finden Sie hier: https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_einschraenkungen