Trinkgeld für den Mitarbeitenden
Trinkgelder für Friseurmitarbeitende sind immer lohn- bzw. einkommenssteuerfrei, wenn es freiwillig und in ortsüblicher Höhe vom Kunden an den Mitarbeiter übergeben wird. Wird das Trinkgeld nicht in bar gegeben, muss auf eine korrekte Buchung geachtet werden, um eine ungewollte Versteuerung zu vermeiden.
Trinkgeld in der Registrierkassa
Im Kassensystem kann ein nicht umsatzsteuerrelevanter Posten ("0% Umsatz") mit einer eindeutigen Bezeichnung, z.B. "Trinkgeld Mitarbeiter XY" angelegt werden. Diese sind wie durchlaufende Posten zu behandeln. Der Posten erscheint auf dem Bon zusätzlich zur Dienstleistung und ergibt die Endsumme, die mit der Karte kassiert wird. Dieses kann in bar ausgezahlt oder mit dem Lohn ausbezahlt werden.Viele Kartenterminals bieten auch eine Trinkgeldfunktion an.
Trinkgeld in der gemeinsamen "Kaffeekassa"
In Österreich spielt es keine steuerrechtliche Rolle, ob das Trinkgeld in einer gemeinsamen "Kaffeekassa" oder in den eigenen Trinkgeldkassen der Mitarbeiter landet. Es sollte nur darauf geachtet werden, dass das Trinkgeld für den Chef nicht vermischt wird, denn das ist immer steuerpflichtig.
Trinkgeld für den Chef
Trinkgeld in bar: Steuerpflichtig!
Selbständige und Salonchefs müssen auf Trinkgelder sowohl Umsatzsteuer als auch Einkommensteuer zahlen - sie erhöhen die Betriebseinnahmen. Wird das Trinkgeld in bar bezahlt, ist es mit Beleg als Bareinnahme in die Registrierkasse aufzunehmen. Es muss nachprüfbar und separat auf dem Tagesendsummenbon erfasst werden.
Trinkgeld mit Karte: Steuerpflichtig!
Im Kassensystem kann eine "Dienstleistung" mit einer eindeutigen Bezeichnung, z.B. "Trinkgeld Chef XY" angelegt werden. Diese erscheint auf dem Bon zusätzlich zur Dienstleistung und ergibt die Endsumme, die mit der Karte kassiert wird.