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16.03.2020

Steuerliche Erleichterungen für Unternehmer sofort beantragen

Das Finanzministerium hat reagiert und stellt Formulare zur unbürokratischen, raschen Abwicklung online zur Verfügung: Zahlungserleichterungen für Einkommensteuer- und die Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020, etc...

Die möglichen Zahlungserleichterungen betreffen die Einkommensteuer- und die Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020.

Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2 Virus (neuartiges Coronavirus) bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer 2020 einbringen. Dies ist mittels Antrag über FinanzOnline möglich – bis zum 31.10.2020.

Die Steuervorauszahlung kann bis auf Null herabgesetzt werden.

Um die Liquidität zu gewährleisten, raten wir Ihnen, die Vorauszahlungen auf jeden Fall herabsetzen zu lassen. Wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, dieser bringt einen Antrag umgehend für Sie ein.

Sie können jedoch auch das entsprechende Antragsformular downloaden beim Bundesfinanzministerium bmf unter diesem Link

Die für das erste Quartal vorausbezahlte EVZ/ KVZ erhalten Sie somit wieder gutgeschrieben, diese kann auf Antrag rücküberwiesen werden.
Sollte sich der Geschäftsgang im Laufe der nächsten Monate wieder positiv entwickeln, können Sie eine neue Vorauszahlung festsetzen lassen.

Hinsichtlich von verhängten
- Säumniszuschlägen kann ein Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eingebracht werden.
Die
- Meldung der Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuer, Lohnabgaben) hat jedenfalls termingerecht an das Finanzamt zu erfolgen.

Hinsichtlich der Entrichtung der laufenden Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuer01/2020 und Lohnabgaben 02/2020) wird empfohlen, entsprechende Anträge auf Stundung (Hinausschieben der Zahlung auf einen bestimmten Zeitpunkt) oder Ratenzahlung noch heute einzubringen. Auch hier empfehlen wir das Gespräch mit Ihrem Steuerberater.