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01.01.2012

PFLICHT seit 1.1.2012: Mindestlohn im Inserat

Seit 1.1.2012 sind in Stelleninseraten verpflichtend Angaben zum Mindestentgelt zu machen. Wer sich bisher dieser Pflicht entzogen hat, sollte schnell die Gehälter offenlegen, denn es wird auch mit einer Verwaltungsstrafe von 360€ geahndet.

Der Begriff Stelleninserat
Der Begriff des Stelleninserates erfasst interne (am „Schwarzen Brett“) und externe (in Zeitungen, im Internet usw.) Veröffentlichungen, in denen ein konkreter Arbeitsplatz ausgeschrieben wird.

Mindestentgelt
Im Stelleninserat ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte Mindestentgelt anzugeben. Diese Angabe hat

  • betragsmäßig,
  • unter Anführung der Zeiteinheit von Stunde/Woche/Monat,
  • ohne anteilige Sonderzahlungen,
  • unter Einrechnung personenbezogener Zulagen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind (z.B. bei Vorarbeitern) zu erfolgen.

Der Arbeitgeber kann im Stelleninserat auf seine Bereitschaft zur kollektivvertraglichen Überzahlung hinweisen.

Vorsicht!
Gewährt der Arbeitgeber dem Stellenwerber trotz angekündigter Bereitschaft keine kollektivvertragliche Überzahlung, besteht das Risiko, dass dieser aufgrund seines Alters, seines Geschlechtes oder eines anderen Diskriminierungstatbestandes einen Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend macht. Eine Verpflichtung zur Angabe des Mindestentgelts besteht auch bei Ausschreibungen von Stellen für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.

Tipp!
Die Angabe eines „Lohnes/Gehaltes ab .... € brutto“ mit dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt reicht aus. Nicht zwingend vorgeschrieben sind:

  • die Angabe des anzuwendenden Kollektivvertrages,
  • die Berücksichtung von zusätzlichen Einstufungskriterien (Betriebszugehörigkeit und Berufserfahrung), außer es wird ausdrücklich nach einer berufserfahrenen Person gesucht,
  • die Einrechnung arbeitstechnischer Zulagen, wenn diese der Höhe nach variieren – was auch bei Trinkgeldern der Fall ist.

Beispiele für Formulierungen:

  • „Wir suchen .. zu €... brutto monatlich.“
  • „Entgelt: €... brutto/Stunde, Überzahlung möglich.“
  • „Wir bieten Ihnen für die Position ein marktkonformes Bruttomonatsgehalt von €... brutto bis €... brutto je nach konkreter Qualifikation.“
  • „..gesucht: überkollektivvertragliche Entlohnung ab €... brutto.
  • „Verhandlungsbasis: €... brutto Monatsgehalt mit Bereitschaft zur Überzahlung“

Tipp!
Nimmt der Arbeitgeber einen Bewerber auf, obwohl dieser geringere Qualifikationen besitzt, als im Inserat gefordert, ist die Vereinbarung eines geringeren - vom Kollektivvertrag gedeckten - Entgeltes zulässig, wenn sich damit auch die besetzte Position bzw. zumindest deren Aufgabenbereich ändert.

Sanktionen
Stellenwerber können keine individuellen Ansprüche aus einer Verletzung dieser Verpflichtungen ableiten. Stellenwerber oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft können aber bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige erstatten. Die Bezirksverwaltungsbehörde nimmt bei erstmaliger Verletzung der Verpflichtungen eine Verwarnung vor, bei weiteren Verstößen verhängt sie eine Verwaltungsstrafe bis zu € 360. Diese Strafsanktion gilt für Verletzungen, die seit dem 1. Jänner 2012 erfolgen.