10.12.2012

Befristung von Gutscheinen im Friseursalon

Gutscheine werden als Geschenk immer beliebter. Um den Verbrauch selbiger möglichst gut kontrollieren zu können oder zu einem raschen Eintausch zu animieren wird gerne auf eine zeitliche Limitierung zurückgegriffen. Auch wenn wir uns hier in einer rechtlich nicht ganz klar definierten Zone bewegen, legal ist es nicht unbedingt.

Zuerst einmal ist zwischen zwei grundlegenden Gutscheinarten zu unterscheiden:
1.) Gratisgutscheine
2.) Entgeltliche Gutscheine

Gratisgutscheine

Darunter werden Gutscheine verstanden, die vom Unternehmer unentgeltlich, ohne direkte finanzielle Gegenleistung ausgegeben werden. Hierbei hat der Unternehmer freie Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gültigkeitsbestimmung. Beispiele:

Rabattgutscheine (z.B. 10% auf Ihre nächste Haarfarbe, 10% im Januar, usw)

Gratisgutscheine (z.B. € 10 auf Ihren nächsten Besuch, ab € 35,-, Gutschein für eine Gratiswimpernbehandlung, nur im April, usw)

Kennenlerngutscheine (z.B. 30% auf ihren ersten Service)

Gutscheine im Rahmen von Kundenkartensystemen (z.B. 10% auf Vorjahresumsetz einzulösen bis…)

Entgeltliche Gutscheine (Wertgutscheine)

Wertgutscheine lauten auf einen bestimmten Euro-Betrag. „Unter einer vertraglichen Befristung ist eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren auf einen weniger langen Zeitraum zu verstehen“.

Welche zeitliche Befristung rechtlich zulässig ist, ist nicht hundertprozent eindeutig. Ganz klar nicht erlaubt ist jedoch eine Befristung für z.B. von 2 Jahren, wenn dies zuvor nicht individuell ausgehandelt wurde.

Eine Befristung darf für einen Gutscheinaussteller nicht bereichernd und den Gutscheinempfänger nicht benachteiligend sein. Folgende Befristung wurde dabei vom OHG für gültig erklärt:

Die Gültigkeitsdauer beträgt zunächst ein Jahr ab Ausstellungsdatum, danach ist entsprechend den Bedingungen des Ausstellers binnen drei Jahren entweder ein Umtausch des abgelaufenen Gutscheins in einen neuen, wieder ein Jahr gültigen Gutschein oder eine Erstattung des Betrages möglich. Daraus ergibt sich dann eine Frist von maximal 5 Jahren.“

Quelle: WKO