B2B Friseurdienstleistungen sind erlaubt | C: Andonis Vassiliadis

26.11.2020

Friseurdienstleistungen B2B sind möglich

Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz und § 5 Abs. 4. sorgt für Verwirrung! Dahinter verbergen sich z.B. Friseure, die von Agenturen gebucht Backstage z.B. beim Fernsehen arbeiten, weil isoliertes Arbeiten mit Contact-Tracing gegeben ist...

Die neue COVID-19-Notmaßnahmenverordnung lässt bei Punkt 12 § 6 Abs. 5 Fragen offen:
„(5) Das Betreten von Arbeitsorten, auch von solchen, die außerhalb von Betriebsstätten liegen und insoweit als auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, gelten, zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz und § 5 Abs. 4.“

Was sich dahinter verbirgt und wo es doch noch Ausnahmen für körpernahe Dienstleistungen gibt, haben wir hinterfragt. Es handelt sich hierbei um B2B Dienstleistungen, also zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte. Übersetzt sind das zum Beispiel Friseure, die Backstage beim Fernsehen arbeiten.

StylistInnen und VisagistInnen, die zweiseitigen unternehmensbezogenen Geschäften nachgehen, dürfen weiterhin ihre Arbeit ausführen .

Die Ausnahme wird von der Wirtschaftskammer damit begründet, dass es sich hierbei um zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte handelt, bei denen der Geschäftsabschluss in der Regel zwischen den beteiligten Unternehmen erfolgt (z.B. Agenturen mit FriseurInnen, Fernsehunternehmen mit VisagistInnen). Die Ausnahme sei sachlich gerechtfertigt, da die Dienstleister im Bereich zweiseitiger unternehmensbezogener Geschäfte in der Regel einen fixen und gleichbleibenden Kundenstock hätten. Somit ginge mit der Erlaubnis der Ausübung keine unvertretbare Erhöhung der sozialen Kontakte einher. Ähnlich sei wie im B2B-Handelsbereich zudem einer allfälligen Infektion mit COVID-19 ein effizientes Contact Tracing sichergestellt.

Folgende rechtliche Begründung erreichte uns von der Wirtschaftskammer:

Hinter dem Betretungsverbot für Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen steht der Zweck der Vermeidung derart naher, üblicherweise länger andauernder körperlicher Kontakte. Bei diesen wird angesichts der derzeitigen epidemiologischen Situation auch das Tragen einer denMund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht als ausreichendes gelinderes Mittel zu einem Betretungsverbot erachtet.

Diese Erwägungen gelten aber auch für die Erbringung dieser Dienstleistungen außerhalb der Betriebsstätte des Dienstleistungsunternehmens. So besteht epidemiologisch kein Unterschied, wo diese Dienstleistungen erbracht werden. Auch dass sich außerhalb der Betriebsstätte weniger Kunden gleichzeitig aufhalten, ändert nichts an der in der gegenwärtigen Situation bestehenden epidemiologischen Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit, insbesondere wenn der Dienstleister vermehrt (wenn auch nur jeweils einzelne) soziale Kontakte aufrecht erhält. 

Es ist daher zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unbedingt erforderlich, ein entsprechendes Betretungsverbot auch für sonstige Arbeitsorte zu verankern. Dies soll aus den oben genannten sachlichen und teleologischen Erwägungen insbesondere auch Hausbesuche zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen erfassen.

§ 6 Abs. 5 COVID-19-NotMV ist nicht auf Arbeitnehmer beschränkt, sondern erfasst auch alle Selbständigen, die körpernahe Dienstleistungen erbringen. Auch dies ist gesetzlich gedeckt, zumal § 3 Abs. 1 Z 2 COVID-19-MG isoliert auf die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 ASchG verweist. Es wird aber weder auf den Geltungsbereich des § 1 ASchG mitverwiesen, noch wird auf das ASchG gesamt Bezug genommen. Auch § 2 Abs. 3 ASchG nimmt im Wortlaut nicht auf Arbeitnehmer Bezug. Diese Sichtweise ist auch von einer teleologischen Auslegung gedeckt, zumal es für die Belange des Seuchenrechts keinen Unterschied machen kann, welcher Art die rechtliche Ausgestaltung einer Berufstätigkeit ist. Gegenstand des COVID-19-MG und epidemiologisch relevant sind einzig die Örtlichkeiten, an denen Dienstleistungen erbracht werden. Jedes andere Verständnis würde dem Gesetzgeber eine Anknüpfung an ein unsachliches Tatbestandsmerkmal unterstellen. Sowohl aus einer Wortlautinterpretation, als auch in systematischer, teleologischer und verfassungskonformer Interpretation ergibt sich somit zweifelsfrei, dass der Begriff des Arbeitsortes im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 COVID-19-MG weit zu verstehen ist und nicht von der Ausgestaltung des zugrunde liegenden Dienstverhältnisses abhängen kann.