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23.05.2022

Darf der Friseur von seinen Kunden 2G oder 3G verlangen?

Seit 5.März 2022 ist die Maßnahmenverordnung zur Überprüfung der 3G Nachweise am Arbeitsplatz außer Kraft. Auch Kunden müssen nicht mehr nach Ihrem Nachweis gefragt werden. Aber was, wenn der Salonchef sich auf sein Hausrecht beruft und weiterhin im Salon auf 2G oder 3G besteht?

3G als Hausrecht?

"Auch das Hausrecht eignet sich nicht als Argument, um in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Datenschutz einzugreifen", sagt Mag. Peter Maska von der Wirtschaftskammer Wien. Es ist erlaubt, im eigenen Salon eine strengere Covid-Vorgehensweise zu leben, jedoch darf der 3G Status nur überprüft, nicht aber gespeichert werden! Zudem darf er dabei nicht diskriminierend vorgehen. 

Kein Speichern ohne Grund

Personenbezogene Daten (also z.B. Kontaktdaten, 3G Nachweise) dürfen nach Datenschutzrecht nur gespeichert werden, wenn es dafür einen legitimen Zweck gibt. Seit 5.März 2022 gilt in Österreich die 3G Regelung nicht mehr in Friseursalons / am Arbeitsplatz und damit entfällt dieser "legitime Zweck". 

Wer bezahlt den Test?

Die Zeit der unbegrenzten Gratistests ist vorerst vorüber. Daher stellt sich auch die Frage, wer den Test bezahlen muss. Grundsätzlich muss derjenige, der den Test verlangt, ihn auch bezahlen bzw. die Kosten ersetzen. "Dies ergibt sich aus § 1014 ABGB, wonach der Auftraggeber (hier: Friseur) dem Beauftragten (hier: Kunde) sämtliche Kosten des Auftrages (=hier: sich testen zu lassen) zu ersetzen hat", erklärt Mag. Peter Maska von der WKO Wien. 

Wann ist 3G/2G diskriminierend?

Wenn der Betriebsinhaber ungeimpften Kunden, weil er die Kosten des Corona-Tests nicht übernehmen will, von der Dienstleistung ausschließt, steht das Argument der Diskriminierung im Raum und kann ggf. sogar zu Klagen führen. Eine 2G Regelung im Salon wäre damit nicht durch das Hausrecht zu argumentieren.