21.10.2021

3G am Arbeitsplatz ab 1.November

Die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung tritt mit 01.11. 2021 in Kraft, Übergangsregelungen gibt es bis 15.11.. Der 3G Nachweis von MitarbeiterInnen ist damit verpflichtend, hohe Strafen werden für Mitarbeiter und Unternehmer angekündet...

Friseure wissen es von ihren KundInnen längst, denn diese müssen sich alle 3G ausweisen. Nur ob FriseurIn selbst genesen, getestet oder geimpft ist, wissen sie nicht. Das ändert sich nun mit der offiziellen 3G Regelung am Arbeitsplatz, die zumindest ArbeitgeberInnen das Recht einräumt, einen 3G Nachweis ihrer MitarbeiterInnen zu verlangen.

Beginnend mit 01. November ist am Arbeitsplatz ein 3G-Nachweis zu erbringen. Wenn am jeweiligen Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, braucht es gemäß der 3. Corona-Maßnahmenverordnung künftig einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis.

Dies gilt somit für all jene, die in ihrem Arbeitsalltag mit anderen Menschen in Kontakt kommen.

Die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz ist ein wichtiger Schritt im Kampf gegen die Pandemie. Sie sorgt für besseren Schutz dort, wo die Menschen täglich hinmüssen und einen großen Teil ihres Tages verbringen“, erklärt Gesundheitsminister Dr. Wolfgang Mückstein und ergänzt, „Sie schafft darüber hinaus zusätzliche Planungs- und Rechtssicherheit für die ArbeitgeberInnen.“

Kontrollpflicht und Bußgeld

ArbeitgeberInnen müssen stichprobenartig die 3G Nachweise ihrer Mitarbeiter kontrollieren. Bei Verstößen drohen Strafen: bis zu 500 € für ArbeitnehmerInnen und bis zu 3.600 € für ArbeitgeberInnen

Auf eine etwaige Dokumentationspflicht wird nicht eingegangen.

Ohne 3G-Nachweis gilt FFP2 Maskenpflicht

Bis einschließlich 14. November gilt eine Übergangsfrist: Wer in dieser Zeit in der Arbeitsstätte keinen 3G-Nachweis hat, muss durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

Bei Friseuren gilt weiterhin keine Maskenpflicht. Bei Erbringung eines 3G-Nachweises sind FriseurmitarbeiterInnen von der Maskenpflicht entbunden.