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09.02.2022

Wichtige Steuer-&Rechtliche Fristen im Februar

Von Jahreslohnzettel, Registrierkassen-Jahresbeleg, steuerfreie Covid-Bonuszahlungen. Im Februar 2022 gibt es einige Fristen und Termine zu beachten …

Für Unternehmer gilt

  • Jahreslohnzettel von Dienstnehmern aus dem Jahr 2021 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2022 an das Finanzamt gemeldet werden.
     
  • Zahlungen aus 2021, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2022 gemeldet werden.
     
  • Ertragssteuervorauszahlungen für das 1. Quartal 2022 sind bis 15. Februar fällig, ebenso die  Umsatzsteuerfälligkeit für den Dezember/ 4. Quartal 2021.
     
  • Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Diese Meldung für 2021 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2022 zu erfolgen.
     
  • Der signierte Jahresbeleg der Registrierkassezum Jahresende 2021 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2022 (laut BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
     
  • Zulagen und Bonuszahlungen (-> siehe auch), die aufgrund der Covid-19-Krise zusätzlich bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, sind bis € 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei.