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30.12.2024

Umsatzsteuerbefreiungsgrenze steigt 2025 auf 55.000 €

2025 steigt die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung von bisher 35.000 € auf 55.000 Euro. Was sich für Kleinunternehmer alles ändert und wie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen das Friseurhandwerk ab 2025 weiter belasten...

Das Abgabenänderungsgesetz 2024 bringt eine umfassende Reform der Kleinunternehmerregelung im Bereich der Umsatzsteuer mit sich.

Die maßgebliche Grenze für die Kleinunternehmerregelung lag bis 2024 bei 35.000 Euro netto pro Jahr. Bei unterstellter Steuerpflicht und einem Steuersatz von 20 % entspricht diese einer Bruttogrenze von 42.000 EUR.

Zukünftig wird der Schwellenwert (AbgÄG 2024 ursprünglich 42.000 EUR) auf 55.000 Euro brutto angehoben. Die Berechnung der Umsatzgrenzen bei unterstellter Umsatzsteuerpflicht entfällt, es gilt der Bruttobetrag.

Neue Toleranzregelung

Ab 2025 sieht die neue Regelung vor, dass die Umsatzsteuerbefreiung erst mit dem Umsatz entfällt, der die Grenze überschreitet. Zuvor erzielte Umsätze bleiben steuerfrei. 

Bei einer Überschreitung um bis zu 10 % bleibt zukünftig die Befreiung bis zum Jahresende bestehen. Erst im Folgejahr tritt die Umsatzsteuerpflicht ein. Wird die Grenze um mehr als 10 % überschritten, greift die Umsatzsteuerpflicht sofort, aber nur für den Betrag, der über der Grenze liegt, sowie für alle nachfolgenden Umsätze.

Auswirkung auf das Friseurhandwerk

Mit der Neuregelung 2025 wird in das Unternehmertum im Friseurhandwerk ein großer Keil getrieben. 

Über 4.500 Friseurunternehmen lagen 2022 unter einem Jahresumsatz von 55.000 € brutto (Quelle: Statistik Austria). Damit könnten über 50% der Unternehmen im Friseurhandwerk zukünftig ihre Leistung ohne den Kostenfaktor Umsatzsteuer verrechnen und einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil genießen.

Diese unfairen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind ein wesentlicher Grund für die Entwicklung hin zu Microsalons. Der Anteil ausbildender Betriebe sinkt damit weiter, akuell liegt er bei 9%.