22.02.2021
Stundungen von Steuern und Abgaben bis Ende Juni 2021 verlängert
Das BMF hat im Rahmen der Corona-Hilfen angekündigt, die Stundungen von Steuern und Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge) bis 30. Juni zu verlängern, ohne Stundungszinsen und Säumniszuschläge, eine neuerliche Antragstellung soll erspart bleiben.
Seit Beginn der Pandemie bietet die Bundesregierung die Möglichkeit Steuern und Abgaben auf Antrag zu stunden. Jetzt wird diese Möglichkeit um weitere 3 Monate verlängert.
Damit soll Unternehmen Liquidität gewährleistet werden. 77 Prozent dieser Stundungen und Herabsetzungen betreffen laut Fiananzministerium Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz bis 700.000 €. In Summe sind bis dato 894.661 Anträge von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Finanzverwaltung bearbeitet und freigegeben worden.
Finanzminister Gernot Blümel: „Die Krise ist noch nicht vorbei. Daher ist es notwendig, die bis zum 31. März 2021 geltende Befristung für bereits bestehende Abgabenstundungen bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Wir sorgen dafür, dass die Unternehmen nicht in der ersten Erholungsphase nach dem Lockdown Steuern zurückzahlen müssen.“
Bis dahin werden außerdem keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge festgesetzt. Zudem wird den Abgabepflichtigen eine neuerliche Antragstellung und den Finanzämtern eine weitere Bescheiderlassung erspart.
Ebenfalls verlängert wird die Stundung der SV-Beiträge. Ob die SV-Beiträge ohne Stundungszinsen ermöglicht wird, geht aus der Meldung nicht eindeutig hervor. imSalon hat hierzu noch keine klare Rückmeldung erhalten, hält euch aber auf dem Laufenden.
Um die Unternehmen finanziell nicht zu überfordern wurde gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen, diese COVID-bedingten Rückstände unter bestmöglichen Bedingungen abbauen zu können. Das BMF hat daher ein attraktives Ratenzahlungsmodell erarbeitet. Durch dieses neue Modell können die Steuerrückstände über längere Zeit zu einem weitaus günstigeren Zinssatz zurückgezahlt werden. Die Höhe dieses Zinssatzes ist ebenfalls aktuell nicht bekannt.
Insolvenzrecht: Entschuldungsfrist auf drei Jahre verkürzt
Im Insolvenzrecht wird die Entschuldungsfrist auf drei Jahre verkürzt. Die Europäische Richtlinie sieht eine zwingende Verkürzung der Frist auf drei Jahre für Unternehmer vor. Der Regierungsentwurf enthält eine solche Regelung befristet für die nächsten fünf Jahre auch für Private vor. Die Richtlinie ist bis 17. Juli 2021 ins nationale Recht umzusetzen.
Außerdem wird für von Insolvenz bedrohte Unternehmen ein spezielles präventives Restrukturierungsverfahren etabliert. Damit soll eine zweite Chance für Unternehmen geschaffen und die Insolvenz vermieden werden. Bei Gericht wird ein individueller Restrukturierungsplan mit Zustimmung der Gläubigermehrheit erarbeitet. So wird ein Interessensausgleich zwischen dem verschuldeten Unternehmer und seinen Gläubigern hergestellt. Anders als bei der Insolvenz, müssen nicht alle Gläubiger einbezogen werden. Zudem können die Verluste der Gläubiger verringert werden. Es können Forderungskürzungen und -Stundungen - auch bei Nichtzustimmung einzelner Gläubiger - vorgenommen werden. Der Unternehmer wird - bei Bedarf - von einem Restrukturierungsbeauftragten unterstützt oder kontrolliert.