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14.07.2022

Sozialversicherungsbonus für Selbstständige bis 500 €

ÖVP und Grüne haben bzgl. der Teuerung einen Abänderungsantrag für einen Bonus für Selbstständige bis 500 € vorgelegt, dem im Nationalrat zugestimmt wurde.

Gestaffelt nach Beitragsgrundlagen (zwischen 566 € und 2.900 €) im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (sowie im Bauern-Sozialversicherungsgesetz) soll diese Gutschrift einmalig zur Entlastung der selbstständig Erwerbstätigen über die jeweilige Sozialversicherung erfolgen bzw. dem Beitragskonto gutgeschrieben werden. Analog zum einmaligen Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmer*innen mit geringem Einkommen, der erst kürzlich beschlossen worden war.
 

Sozialversicherungsbonus für Selbstständige

Vom Nationalrat wurde ein einmaliger Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmer*innen mit geringem Einkommen in der Höhe von 500 € beschlossen. Analog zu diesem Absetzbetrag wird es solch eine Maßnahme auch für Selbstständige geben, und zwar ausgestaltet als Sozialversicherungsbonus:

Anspruchsberechtigt für die außerordentliche Gutschrift sind die nach GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) bzw. BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz) krankenversicherte Personen mit einer Beitragsgrundlage ab einer Höhe von 566 €. Das entspricht der Geringfügigkeitsgrenze für unselbständig Erwerbstätige bis 2.900 €.

Die Staffelung der Gutschrift beginnt bei einer Beitragsgrundlage von

  • 566 € = 160 €
  • zwischen 1.200 und 2.100 € = 500 €
  • bis 2.900 € sinkt sie auf 100 €

Für Einkommen unter 24.500 € soll die außerordentliche Gutschrift von der Einkommensteuer befreit sein, die Datenübermittlung hierfür ist durch den Sozialversicherungsträger vorgesehen.

Mit Änderungen im Einkommenssteuergesetz soll für jene Selbstständigen, die parallel auch die Voraussetzungen für den Teuerungsabsetzbetrag erfüllen, geregelt werden, dass eine fällige außerordentliche Gutschrift den Teuerungsabsetzbetrag vermindert.

Ausgezahlt werden soll die einmalige Gutschrift für das vierte Quartal 2022 (GSVG) auf die Beitragskonten der Versicherten. Der Kostenersatz des Bundes erfolgt im 2023 nach Vorlage des Rechnungsabschlusses durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.