Die Befreiung von schwangeren Mitarbeiterinnen gilt mit Beginn der 14. Schwangerschaftswoche | (c) AdobeStock/Lesia17

05.01.2021

Novelle zum Mutterschutzgesetz gilt seit 1.1.2021

Am 31.12. wurde die Novelle verabschiedet, seit 1.1.2021 gilt die Befreiung von schwangeren Mitarbeiterinnen mit Beginn der 14. Schwangerschaftswoche und gilt vorerst bis 31. März 2021.

Entsprechend der Novelle dürfen werdende Mütter seit 1. Jänner 2021 bis 31. März 2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nicht mitarbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, beschäftigt werden und haben - sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz möglich ist - Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts.

Dienstgeber haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger.

Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Dabei hat der Dienstgeber schriftlich zu bestätigen, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war.

Die ÖGK stellt den erforderlichen Antrag in WEBEKU und auch auf Website oegk.at zur Verfügung.

► Novelle zum Mutterschutzgesetz

Stand 1.1.2021