Credit: Andonis Vassiliadis

25.05.2020

Neue Regeln für Kurzarbeit ab 1. Juni für Erst-/ Verlängerungsanträge

Ab 1. Juni 2020 müssen neue Kurzarbeitsbegehren grundsätzlich vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums eingereicht werden. Für Friseure, die ihre Mitarbeiter ab 1.4. in Kurzarbeit geschickt haben ist ein Änderungsbegehren einzubringen...

Ab 1. Juni 2020  müssen neue Kurzarbeitsbegehren grundsätzlich vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums eingereicht werden

Ebenfalls gibt es eine neue Sozialpartnervereinbarung. Diese gilt

  • für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) sowie
  • für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.

Beispiel: Eine von 1.4. bis 31.5. vereinbarte Kurzarbeit soll verlängert werden. Hier ist nur ein Änderungsbegehren zu stellen, um die maximale Dauer der Erstgewährung von 3 Monaten auszuschöpfen. Erst für eine weitere Verlängerung ist die neue Vereinbarung heranzuziehen.

Erst- und Verlängerungsanträge, die bereits auf Basis der bisherigen Sozialpartnervereinbarung per 1.6. (oder später) gestellt wurden, benötigen eine neue Sozialpartnervereinbarung. Sie werden vom AMS verständigt.

Einen Fahrplan rund um die Änderungen finden Sie bei WKO.at/corona zur Kurzarbeit  und eine Anleitung und Ausfüllhilfe für Corona-Kurzarbeit