Credit: Martin Steiger

05.01.2021

Kurzarbeitsrichtlinie angepasst, keine Trinkgeldersatzregelung für Jänner 2021

Die Kurzarbeitsrichtlinie wurde nun bis vorerst 18. Jänner 2021 angepasst, unter anderem bezüglich Trinkgeldersatzregelung Ausbildungsverpflichtung und Abwicklung…

Laut WKO Bekanntmachung vom 4.1.2021 wird die Trinkgeldersatzregelung NICHT auf den Jänner ausgedehnt.

Wir haben bei der Bundesinnung der Friseure nachgefragt. Bundesinnungsmeister bestätigt: „Es ist richtig, es gibt für Januar keine Trinkgeldersatzregelung. Dafür gibt es kein Abkommen und ich weiß zum jetzigen Zeitpunkt nicht, ob da noch was kommen wird“

Weitere Details der aktuellen Anpassungen der Kurzarbeitsrichtlinien (aktuell bis 18. Januar): 

  • Überschreitung der 90%igen Ausfallzeit 
    Für Lockdown-Betriebe ist die Überschreitung einer 90%igen Ausfallzeit nicht nur bei einem gänzlichen Arbeitsausfall möglich, sondern auch wenn während des Lockdowns "weniger als 10%“ gearbeitet wird. Als Lockdown-Monate gelten die Monate November, Dezember und (NEU) Jänner.
     
  • Entfall der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung für Unternehmen mit kurzarbeitenden Lehrlingen
    Die Aus- und Weiterbildungsverpflichtung entfällt für alle Unternehmen mit kurzarbeitenden Lehrlingen bis 18. Jänner 2021.
     
  • Wirtschaftliche Begründung
    Die Bestätigung des Steuerberaters entfällt für Lockdown-Betriebe bzw alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns (bis 18. Jänner 2021) beantragen. Unverändert müssen jedoch alle Betriebe die Beilage 1 der SPV ausfüllen und unterschreiben.