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01.01.2017

Holen Sie sich Ihre Registrierkassen-Prämie

Update zur Registrierkassenpflicht: Prämienbeantragung bis zum 31.3.2017 - werden Sie jetzt aktiv!

Die Aufregung um die Einführung der Registrierkassenpflicht hat sich nach einem Jahr mittlerweile gelegt. Seit vergangenem Jahr besteht für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über € 15.000 oder Barumsätze über € 7.500 die Verpflichtung diese elektronisch zu verzeichnen.
Nun geht es darum, sich eine steuerliche Prämie für die Anschaffung eines elektronischen Aufzeichnungssystem der Barumsätze oder für die Umrüstung eines bestehenden Systems einzuholen.

200 Euro Prämie pro Registrierkasse und Eingabestation

Für jede einzelen Erfassungseinheit, bestehend aus Registrierkasse und Eingabestation eines Kassensystems steht eine Prämie in Höhe von € 200 zu. Diese kann mittels Beilagenformular (E 108c) beantragt werden.
Für ein elektronisches Kassensystem, das über mehrere Eingabestationen verfügt, kann man eine Prämie von zumindest € 200 pro Kassensystem erwarten.
Ab sieben Eingabestationen wird die Prämie nach der Anzahl der Eingabestationen berechnet, diese beläuft sich dann auf maximal € 30 pro Eingabestation.

Prämie für die Anschaffung von Teilkomponenten

Für die Anschaffung von Teilkomponenten eines elektronischen Aufzeichnungssystems steht ebenfalls eine Prämie zu. Darunter fällt zum Beispiel das Herunterladen einer App mit Registrierkassenfunktion für einen bereits vorhandenen Laptop oder die Anschaffung eines Belegdruckers.

Kassensystem muss für Prämie im Einsatz sein

Der Erhalt einer Prämie ist jedoch nur dann gesichert, wenn das angeschaffte Kassensystem bereits im Betrieb verwendet wird. Das heißt die Anschaffung der Registrierkasse muss bereits erfolgt sein. Rein die Bestellung ist für den Erhalt der Prämie nicht hinreichend.

Mit Anschaffungskosten investitionsbedingten Gewinnfreibetrag decken

Wenn der Preis Ihrer angeschafften Registrierkasse unter € 400 beträgt und die Anschaffungskosten vollständig abgesetzt werden, kann der Betrag zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendet werden. Hierbei gelten andere Regelungen als bei sonstigen geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Wichtig ist außerdem zu wissen, dass die Prämie steuerfrei ist und zu keiner steuerlichen Aufwandskürzung führt.
Der Zeitraum für die Beantragung der Prämie wurde bis zum 31.3.2017 verlängert.

Steuerberater Dieter Derntl empfiehl Ihnen die Fristen ernst zu nehmen und die notwendigen Schritte rechtzeitig einzuleiten, damit die von Ihnen verwendete Registrierkasse ab 1.4.2017 die notwendigen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt. "Wenden Sie sich bereits heute an Ihren Steuerberater oder Registrierkassenlieferanten, um die Frist waren zu können und dem Ende-März-Gedränge aus dem Weg zu gehen." betont Dieter Derntl abschließend.

*Informationen von der taxpro Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H.

Dieter Derntl

leitet die renommierte Steuerkanzlei taxpro in Wien und ist seit 20 Jahren auf die Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen erfolgreich spezialisiert. Wir freuen uns Herrn Dieter Derntl als beratenden Fachmann für Steuer- und Unternehmerangelegenheiten regelmäßig zu Rate zu ziehen.