Credit: Adobestock | candy1812

10.03.2020

Corona-Virus-Verdacht: Was muss ich als Chef beachten?

Viele Firmen schicken ihre Mitarbeiter wegen des Coronavirus ins Homeoffice. Im Friseurbusiness kaum umsetzbar. Wie bereitet man sich also als Salonchef auf einen möglichen Ernstfall vor?

+++ Achtung: Dieser Artikel hat den Stand VOR den allgemeinen Corona Ausgangsgeschränkungen und Geschäftsschließungen! +++

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Arbeitsrecht und Corona

Wann darf der Mitarbeiter zuhause bleiben?
Ein Wegbleiben von der Arbeit wäre nur dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr besteht, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Ein solcher Fall läge zum Beispiel dann vor, wenn es im Team einen Coronafall gab.

Was, wenn das Kind erkrankt?
Wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger (z.B. Partner) oder ein Kind gepflegt werden muss, hat der Mitarbeiter Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung (Krankenpflegefreistellung). Ist das Kind jünger als 10, gilt dies auch für stationäre Aufenthalte des Kindes in einem Krankenhaus.
Im Fall von Corona ist zu bedenken, dass die ganze Familie unter Quarantäne gestellt würde, somit ist der Arbeitnehmer in jedem Fall freizustellen. Siehe Punkt "Dienstverhinderung & Entgelt".

Was, wenn der Kindergarten schließt?
Das Recht auf Pflegefreistellung gibt es auch für den Fall, dass die Betreuung des gesunden Kindes ausfällt! Ausnahmen: Eine Pflegefreistellung ist nicht notwendig, wenn eine andere geeignete Person die Pflege übernehmen kann (z.B. Oma, Opa, Tante, Onkel,...).

Dauer einer Pflegefreistellung
Pro Arbeitsjahr hat der Arbeitnehmer das Recht auf 1 Woche Pflegefreistellung, im Ausmaß der Arbeitszeit. Arbeitet die Mitarbeiterin 17h/Woche, hat die Anspruch auf 17h Pflegefreistellung. Ist das Kind unter 12 Jahren, gibt es das Recht auf 2 Wochen Pflegefreistellung.
Braucht man mehr Freistellung, können auch ohne vorherige Abmachung Urlaubstage genommen werden. Der Arbeitgeber muss aber sofort darüber informiert werden.

Reisen auf Messen, Events etc
Reisewarnungen in Gefahrengebiete sind vom Arbeitgeber zu beachten. Andere Reisen, z.B. auf Events müssen aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht vermieden werden - seit dieser Woche gilt für Österreich allerdings ein Verbot für Veranstaltungen über 100 Personen.

Dienstverhinderung & Entgelt
Kann der Mitarbeiter aufgrund behördlicher Maßnahmen (Stilllegung eines Bahnhofs, Quarantänen, Sperrzonen...) nicht zur Arbeit erscheinen, sieht das Epidemiegesetz einen weitergehenden Entgeltanspruch für etwa eine Woche. Allerdings nur, wenn den Dienstnehmer keine Schuld (z.B. Urlaubsreisen in gefährdete Gebiete mit folgender Quarantäne) trifft.
Der Arbeitgeber kann dafür Kostenersatz beim Bund beantragen - Details hierzu auf: www.wko.at/faq-coronavirus

Dienstverhinderung wegen Angst
Nur aus Angst, ohne objektiv nachvollziehbare Gefahr (z.B. bestehende Infektion im Team), darf der Dienstnehmer nicht zu Hause bleiben. Das wäre ein grundloses, einseitiges Fernbleiben und ist ein Entlassungsgrund.

Vorbeugende Maßnahmen im Salon

Hygiene: Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht uns muss geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um seine Mitarbeiter zu schützen. Das können z.B. klare Anweisungen zu Hygienemaßnahmen sein: Häufiges Händewaschen, Begrüßung ohne Händedruck/Küsschen, in die Armbeuge oder ein Taschentuch niesen, sich nicht selbst ins Gesicht fassen. Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter aber nicht zwingen, diese Maßnahmen einzuhalten.

Desinfektionsmittel: Können zur Verfügung gestellt werden - Mediziner sind jedoch der Meinung, dass diese für den Alltag nicht notwendig sind und einfaches Händewaschen mit Seife vollkommen ausreicht. Durch Hamsterkäufe von Desinfestionsmitteln durch Privatpersonen kann es in Krankenhäusern zu gefährlichen Engpässen kommen.

Mundschutz: Ein Mundschutz kann auf Kunden sehr abschreckend wirken. Hier gilt zudem dasselbe wie oben: Jeder Mundschutz, der in einer relativ ungefährdeten Branche verwendet wird, fehlt in Arztpraxen, Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen.

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Auswirkung auf Umsatz und Versicherungen

Bleiben Mitarbeiter zuhause, kämpfen Unternehmen mit Arbeitsausfällen, Produktionseinbußen und Betriebsstillegungen. Hier gibt es unterschiedliche Möglichkeiten der Kompensation, die sie mit Ihrer Betriebsausfallversicherung abklären sollten.

Deckt diese Umsatzausfall bei Geschäftsschließung oder nicht? Klären Sie dies am besten direkt mit Ihrer Versicherung.

Wird Ihr Salon durch eine Verordnung nach § 20 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 beschränkt oder geschlossen. Bekomme ich eine Entschädigung?

Quelle WKÖ: Ja, wenn es sich um eine Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 handelt, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz.
Weiters ist den Unternehmern jenes Entgelt zu ersetzen, das sie im Falle einer Betriebsbeschränkung oder –schließung den Arbeitnehmern fortzahlen müssen. Dasselbe gilt auch bei verpflichtender Entgeltfortzahlung im Fall behördlicher Anhaltungen oder bei Verkehrsbeschränkungen von Arbeitnehmern.

Für Gegenstände, die bei einer behördlichen Desinfektion beschädigt wurden, sowie für vernichtete Gegenstände gebührt ebenfalls eine Entschädigung.

Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls erlischt der Anspruch. In Wien erfolgt die Abwicklung der Entschädigung durch den Fachbereich Gesundheitsrecht der MA 40. 

Was, wenn ein ganzer Ort unter Quarantäne gestellt wird?

Das örtliche Gesundheitsamt gibt Auskunft wie vorzugehen ist und welche Ansprüche bestehen.

Dürfen Salons geöffnet bleiben, wenn der Ort unter Quarantäne steht?

Erfahrungen aus Italien zeigen, dass Lebensmittelgeschäfte, aber auch Friseure, geöffnet bleiben dürfen und man sich auch frei innerhalb der Quarantäne-Zone bewegen darf. In Südtirol müssen Friseure, wenn sie geöffnet haben, Mundschutz tragen und stärker auf Hygiene achten.