04.08.2020
Corona-Kurzarbeit geht in die Verlängerung
Ab 1. Oktober 2020 tritt das Nachfolgemodell der Corona-Kurzarbeit in Kraft: Verlängerung bis März 2021, verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft der zur Kurzarbeit Gemeldeten, Arbeitszeit kann im Durchrechnungszeitraum von 3 Monaten bis auf 30% reduziert werden und kann maximal 80% betragen ...
Die im März vereinbarte Corona-Kurzarbeit hatte FriseurunternehmerInnen geholfen, die Arbeitsplätze ihrer Mitarbeiter zu sichern und damit ihren geregelten Salonbetrieb für nach dem Lockdown zu ermöglichen.
Gemeinsam mit den Sozialpartnern präsentiert die Wirtschaftskammer nun ein Nachfolgemodell
Stand 01.08.2020, Änderungen und Updates werden bei Verfügbarkeit ergänzt.
Die Eckpunkte gültig ab 1. Oktober im Überblick:
Verlängerung der Kurzarbeit um weitere sechs Monate
Die derzeit geltende Corona-Kurzarbeit (Phase 2) wird bis 30. September 2020 für alle Betriebe fortgeführt. Danach wird die Corona-Kurzarbeit für weitere sechs Monate von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 verlängert (Phase 3).
Vergütung beträgt weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohns
Die Beschäftigten erhalten weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohns vor der Kurzarbeit. Lohnerhöhungen werden bei der Vergütung der Kurzarbeit berücksichtigt.
Alle Mehrkosten werden den Unternehmen weiterhin voll ersetzt
Die Arbeitgeber zahlen die anteiligen Kosten für die anfallende Arbeit (Arbeitsentgelt).
Kosten für entfallende Arbeitsstunden inkl. aller Lohnnebenkosten und Krankenstände werden wie bisher vom AMS voll vergütet.
Standardisiertes Verfahren zur Überprüfung der wirtschaftlichen Betroffenheit
Das Genehmigungsverfahren bleibt beim unbürokratischen verkürzten Verfahren. Der Sozialpartnervereinbarung ist eine Prognoserechnung anzuschließen, die die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt.
Nicht-Arbeitszeit soll für Weiterbildung genützt werden
Für die Beschäftigten besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit. Die Weiterbildung wird durch das AMS gemeinsam mit dem Betrieb abgewickelt und kann jederzeit beginnen.
Weiterbildungsmaßnahmen können bei Bedarf des Unternehmens unterbrochen und innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden.
Arbeitszeit kann zwischen 30% und 80% betragen
Die Arbeitszeit kann bis auf 30% reduziert werden und kann maximal 80%betragen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.
In Sonderfällen kann die Arbeitszeit von 30% aber unterschritten werden.
Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit beträgt weiterhin ein Monat.
Lehrlingsausbildung während Kurzarbeit sichergestellt
Die ordnungsgemäße Ausbildung von Lehrlingen wird auch für Betriebe, die sich lange in Kurzarbeit befinden, sichergestellt.