Angleichung der Künstigungsfristen | C: Martin Steiger

02.09.2021

Angleichung der Kündigungsfristen Arbeiter/ Angestellte ab 1.10.

Ab dem 1.10. 2021 kann die Kündigung seitens Arbeitgeber nur mehr unter Einhaltung der auch für die Angestellten geltenden längeren Kündigungsfristen ausgesprochen werden. Damit verlängern sich für Arbeitern (z.B. Friseure) die Fristen wie im Überblick…

In Corona Zeiten immer wieder nach hinten verschoben, wird nun mit 01.10.2021 die geplante Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten wirksam.

Dadurch gelten die verlängerten Kündigungsfristen auch für Arbeiter, allerdings erst für Beendigungen von Dienstverhältnissen, die nach dem 30.09.2021 ausgesprochen werden.

Was bedeutet das für Arbeiter für Kündigungen nach dem 30.09.2021?

Bei Kündigungen nach dem 30.09.2021 gelten bei Arbeitern die längeren Fristen nach dem Angestelltengesetz. Das heißt also, Arbeiter und Angestellte haben gleich lange Kündigungsfristen, sofern nicht im Vertrag anders angemerkt.

Was sind die längeren Kündigungsfristen?

  • Bis zum vollendeten 2. Dienstjahr = 6 Wochen
  • ab dem 3. Dienstjahr = zwei Monate
  • ab dem 6. Dienstjahr = 3 Monate
  • ab dem 16. Dienstjahr = 4 Monate
  • ab dem 26. Dienstjahr = 5 Monate

Für ArbeiterInnen, de sich am 1.10.2021 länger als 5 Jahre in einem Arbeitsverhältnis befunden haben, gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Dieter Derntl, Steuerberatung taxpro, rät: "Im Zuge dessen kann ebenfalls vereinbart werden, dass dieselben längeren Kündigungsfristen des Arbeitgebers auch für DienstnehmerInnen gelten. Diese Vereinbarung muss allerdings im Dienstvertrag festgehalten werden."

Welche Kündigungstermine gelten?

Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Kündigungstermine bei einer Arbeitgeberkündigung einzuhalten. Es handelt sich bei diesen Terminen jeweils um das Quartalsende.

  • 31. März
  • 30. Juni
  • 30. September
  • 31. Dezember

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nach dem 1.10.2021 bei einer Arbeitgeberkündigung nicht nur längere Kündigungsfristen, sondern auch neue Kündigungstermine berücksichtigen muss, ausgenommen es wurde im Dienstvertrag abweichend vereinbart.

Dieter Derntl, Steuerberatung taxpro, rät allen Unternehmern: "Ich empfehle ArbeitgeberInnen Dienstverträge mit ArbeiterInnen so rasch als möglich zu besprechen und Änderungen in puncto Kündigungstermin festzuhalten und zu ergänzen. Möglich ist eine Vereinbarung wie bei Angestellten, nämlich Kündigung zum 15. und Letzten eines Kalendermonats."

Viele Kollektivverträge haben bereits Regelungen über den 15. und Monatsletzten als Kündigungstermine getroffen. In diesem Fall ist eine Änderung des Dienstvertrages nicht notwendig.

Ohne Sonderregelung im Kollektivvertrag sollte deswegen im Dienstvertrag ausdrücklich vereinbart werden, dass Kündigungen zum Ende des Monats bzw. zum 15. jeden Monats möglich sind.

Zusätzliche Informationen über das Arbeiter und Angestellten Verhältnis:

Wann besteht ein Abfertigungsanspruch?

Für Angestellte, die einen Dienstvertrag seit dem 01.01.2003 haben, gelten die Bestimmungen der Abfertigung Neu. Es fallen also nach Beendigung des Dienstvertrages für den Arbeitgeber keine weiteren Kosten an Abfertigung an, da durch die laufende Bezahlung von betrieblichen Vorsorgebeiträgen in Höhe von 1,53% des laufenden Entgelts dieser Aspekt abgedeckt ist.

Liegt ein Dienstvertrag von vor dem 01.01.2003 vor, unterliegen diese dem alten Abfertigungssystem, weswegen der Abfertigungsanspruch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer, fristlose Entlassung sowie unbegründetem vorzeitigen Austritt entfällt.
Ein Ausnahmeregelung der Arbeitnehmerkündigung: erfolgt diese nach mindestens 10-jähriger Tätigkeit, aufgrund einer Pensionierung, so besteht ebenfalls ein Abfertigungsanspruch.  

Stehen Sonderzahlungen immer zu?

Das Gesetz garantiert keinen Anspruch auf Sonderzahlungen.
Der Urlaubs- und Weihnachtsgeldanspruch ist üblicherweise im Kollektivvertrag geregelt oder im Dienstvertrag vereinbart worden. Bei fristloser Entlassung, bzw. unbegründetem vorzeitigen Austritt, geht der Sonderzahlungsanspruch in den meisten Kollektivverträgen verloren.
Angestellten, die einen Anspruch auf Sonderzahlungen im Vertrag geregelt haben, steht der aliquote Teil der Sonderzahlungen zu; somit auch bei fristloser Entlassung und beim unbegründeten vorzeitigen Austritt.

Gibt es Anspruch auf Urlaubsersatzleistung?

Hinsichtlich der Urlaubsersatzleistung sind Arbeiter und Angestellter gleichgestellt. Nach Kündigung des Dienstverhältnisses wird der Urlaub des laufenden Jahres aliquot ausbezahlt. Anspruch auf Urlaubsersatzleistung kann erhoben werden, wenn der zustehende Urlaub nicht ausgenutzt wurde. Bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt verlieren Arbeiter als auch Angestellter den Anspruch auf den aliquoten Urlaub des laufenden Jahres.

Bei fristloser Entlassung und beim unbegründeten vorzeitigen Austritt besteht die Möglichkeit, den anteilig zu viel verbrauchten Urlaub für das laufende Urlaubsjahr gegenzuverrechnen, bei allen anderen Auflösungsarten besteht allerdings keine Möglichkeit der Gegenverrechnung.

Eine ausdrückliche Vereinbarung mit Arbeitnehmern, dass im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses der anteilig zu viel konsumierte Urlaub gegengerechnet wird, ist allerdings zulässig und empfehlenswert.

Was bedeutet Kündigungsentschädigung?

Es gibt Ersatzanspruch auf das Entgelt bis zur korrekten Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn keine ordnungsmäßige Kündigung vorliegt. Wenn ein Arbeitsverhältnis fristlos beendet wurde und kein Entlassungsgrund vorliegt, der vom Arbeitgeber nachgewiesen werden kann, fällt diese Entschädigung an.

Dieter Derntl

leitet die renommierte Steuerkanzlei taxpro in Wien und ist seit 30 Jahren auf die Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen erfolgreich spezialisiert. Wir freuen uns Herrn Dieter Derntl als beratenden Fachmann für Steuer- und Unternehmerangelegenheiten regelmäßig zu Rate zu ziehen zu können.