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25.07.2021

Wien: Doch keine Maskenpflicht für Friseure bei Einhaltung der 3Gs

Ene, Mene, Muh ... Papier ist geduldig und Pech für den, der den vergurgelten Anwaltskauderwelsch nicht richtig interpretiert. Laut Wiener Stadtrat gilt die Maskenpflicht nun doch nicht für körpernahe Dienstleister, hätte er auch nie...

Der Ärger war groß auf Seiten der Wiener FriseurInnen als der Wiener Sonderweg in seiner jüngsten Sonderverordnung im Landesgesetzblatt vom 21.Juli 2021, 41. Verordnung: Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 eine Maskenpflicht für, ja für wen eigentlich, verkündete.

Für FriseurInnen jedenfalls nicht, heißt es nun aus dem Wiener Rathaus. Offensichtlich sind körpernahe Dienstleister von den Änderungen ausgenommen, sie erfüllen ja in der Regel eine der 3Gs.  

So verkündet Gesundheitsstadtrat Peter Hacker „Durch die Öffnungsbegleitverordnung des Landes Wiens hat sich für körpernahe DienstleisterInnen nichts geändert“.  Soll heißen: FriseurInnen die „3G“ nachweisen können, benötigen keine Maske.

Wird ein 3G Nachweis nicht erbracht, müssen sie eine FFP2-Maske tragen.

Ärgerlich findet das auch die Wiener Friseurinnung. Landesinnungsmeister Marcus Eisinger gegenüber dem ORF „Ich würde mir einfach wünschen, dass in dem Wirrwarr an Verordnungen, das da mittlerweile herrscht, vielleicht die eine oder andere sinngebende Erklärung hinzugefügt wird“.