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03.08.2022

VfGH Urteil: Verbot von Friseurbesuchen gesetzeswidrig

Der Friseurbesuch deckt ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens, entschied der VfGH und erklärt das während des Lockdowns für Ungeimpfte geltende Verbot zur Inanspruchnahme der Friseur-Dienstleistung für gesetzeswidrig.

Der Lockdown für Ungeimpfte trat am 15. November 2021 in Kraft und dauerte infolge mehrerer Verlängerungen insgesamt 11 Wochen. Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat diese lange Dauer nun als Grundlage ihrer Entscheidung gemacht, die COVID-Verordnungen von Ende 2021 in zwei Punkten für gesetzeswidrig zu erklären. 

Punkt 1 betrifft die Ungleichbehandlung von Kunst und Religionsausübung

Punkt 2 betrifft die Grundbedürfnisse im Lockdown für Ungeimpfte, konkret den Friseurbesuch 

„Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“ änderten sich mit dessen Dauer

Eine Bestimmung, die während des sogenannten zweiten Lockdowns für Ungeimpfte galt, war gesetzwidrig, und zwar aufgrund von Argumenten, die erstmals in einem Antrag vorgebracht wurden. 

Personen, die weder gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen waren, durften ab dem 15. November 2021 den privaten Wohnbereich nur ausnahmsweise verlassen, etwa zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens z.B. in Apotheken oder Supermärkten. Infolge mehrerer Verlängerungen dauerte der Lockdown im Ergebnis bis zum 30. Jänner 2022, also elf Wochen. Diesem Umstand trug die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung über den zweiten Lockdown zuletzt nicht mehr ausreichend Rechnung. Im Licht der kumulierten Dauer (11 Wochen) dieser Maßnahme zählt nämlich z.B. auch ein Friseurbesuch zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens; dies war in der Verordnung jedoch nicht berücksichtigt. Der VfGH gab damit dem Antrag eines Oberösterreichers statt. 

Der VfGH hat bereits im April 2022 über die ganztägige Ausgangsregelung und Betretungsbeschränkungen für Personen ohne einen 2G‑Nachweis nach der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (den zweiten Lockdown für Ungeimpfte) entschieden. Vor dem Hintergrund der damals vorgebrachten, anderslautenden Bedenken war der Lockdown gesetzeskonform (siehe hier). Der VfGH kann über Anträge auf Prüfung einer Rechtsvorschrift nur anhand der jeweils vorgebrachten Bedenken entscheiden.

Was bedeutet das für die Friseurbranche

Im ersten Schritt recht wenig, allerdings kann diese Entscheidung als Präzedenz-Entscheidung langfristig durchaus ordentliche Schlagkraft haben. 

Die Einordnung des Friseurbesuches als ein "Grundbedürfnis des täglichen Lebens" durch den VfGH wird für zukünftige Diskussionen, Schutzmaßnahmen oder sonstige Regelungen eine neue Einordnung des Gewerbes bedeuten. Bei künftigen Lockdowns muss diese Entscheidung in jedem Fall berücksichtigt werden.