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08.11.2021

Covid Maßnahmen Update 8.11. Kein 2G Nachweis im privaten Bereich

Die mobile Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist für den Betreiber, Inhaber und Arbeitnehmer nur mit dem 3-G Nachweis möglich. Im privaten Bereich kann aus verfassungsrechtlichen Gründen kein 2-G Nachweis für KundInnen vorgeschrieben werden.

Noch am Samstag wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für KundInnen mobiler Dienstleister das gleiche, wie für KundInnen im Salon gilt, nämlich 2G. 

Mobile Dienstleistung

Mit dem aktuellen Update sieht es anders aus:

Im privaten Bereich kann aus verfassungsrechtlichen Gründen kein 2G Nachweis für die KundInnen vorgeschrieben werden..

Die mobile Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist für den Betreiber, Inhaber und Arbeitnehmer mobiler körpernaher Dienstleistung genauso wie in der Betriebsstätte mit dem 3-G Nachweis möglich.

Aktuelle Corona Maßnahmen ab 08. November 2021

Aus 3G wird 2G für KundInnen:

Überall dort, wo bislang 3G galt, haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt. Dies gilt also auch für körpernahe Dienstleistungen.

Somit dürfen Betreiber KundInnen nur einlassen, wenn sie einen 2G Nachweis vorweisen.

Übergangsfrist bis 06.12.2021: Bis dahin ist der Zutritt auch mit Erstimpfung und zusätzlichem PCR-Test möglich. 

Betreiber, Inhaber und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz:

Grundsätzlich gilt die 3-G-Regel (Leitfaden des BMSGPK). Bis 15. November 2021 gültig: Kann der 3-G Nachweis nicht erbracht werden muss der Betreiber, Inhaber und der Arbeitnehmer eine FFP2 Maske tragen.

MitarbeiterIn muss 3G Nachweis jederzeit vorweisen können

Antikörpertests sowie Antigentests zur Eigenanwendung sind nicht mehr als G-Nachweis gültig.

Gem. § 19 (11) gilt: Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2-G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen und aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über einen negatives PCR- Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, zusammen mit einem ärztlichen Attest vorzuweisen.

Kinder und Jugendliche: Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der G-Nachweispflicht ausgenommen und müssen somit kein Testergebnis vorweisen.

Für Kinder und Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren (schulpflichtiges Alter) gilt: Der Ninja-Pass wird dem 2-G-Nachweis gleichgestellt und gilt daher auch als Zutrittsnachweis. Nach Beendigung des neunten Schuljahres müssen auch Jugendliche über einen 2-G-Nachweis verfügen, um 2-G-Settings betreten zu dürfen.

Maskenpflicht & Sonstiges

  • Für KundInnen und auch für InhaberInnen/MitarbeiterInnen besteht keine Maskenpflicht.
     
  • Getränke und Zeitungen können angeboten werden.