28.10.2021
Steiermark: neue Regeln ab 8. November - keine Änderungen für Friseure
Die Steiermark hat für den 08. November eine Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht und 2G-Regel für gewisse Bereiche angekündigt, auf Friseure hat das keinen Einfluss, sie arbeiten längst mit 3G.
Es gilt 2G (geimpft und genesen) für Nachtgastro und Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen und 2,5 G (geimpft, genesen plus PCR) bei Pflege- und Krankenanstalten. Eine generelle FFP2 Maskenpflicht wird es in Kundenbereichen von Betriebsstätten bzw. Kultureinrichtungen und Einrichtungen zur Religionsausübung geben.
Nach unseren Informationen ändert sich für FriseurInnen nichts. Für UnternehmerInnen sowie deren MitarbeiterInnen gilt unverändert wie schon bisher die 3G-Regel oder alternativ das Tragen einer FFP2-Maske mit einer Übergangsfrist bis einschließlich 14. November. Ab 15.11. gilt dann 3G für alle verpflichtend.
Die 2,5G-Regel (geimpft, genesen, PCR-getestet) gilt für externe BesucherInnen, auch Dienstleister wie Mobilfriseure, in Kranken- und Kuranstalten sowie in Pflegeheimen.
Die Facts der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung ab 1. November vorerst bis Ablauf des 30. November:
- Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis (Impf-, Genesungs- oder Testnachweis) vorweisen.
- Für Arbeitnehmer ist ein Impf-, Genesungs- oder Testnachweis vorgeschrieben, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.
- Die Nachweise sind für die Dauer des jeweiligen Aufenthalts bereitzuhalten.
- Übergangsfrist bis einschließlich 14. November: Wer in dieser Zeit am Arbeitsort keinen 3G-Nachweis erbringt, muss durchgehend eine FFP2-Maske tragen.
- Arbeitgeber müssen über die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz durch Aushänge, mündlich oder schriftlich informieren und die Einhaltung stichprobenartig überprüfen.
- Mobile Dienstleister müssen beim Betreten auswärtiger Arbeitsstellen ebenso einen 3G-Nachweis vorweisen können. Von Kunden wird ein solcher Nachweis im privaten Umfeld nicht verlangt.
Für größere Zusammenkünfte gilt bis 28.11. außerdem:
- § 12 (1): Zusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmern sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlässt, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.
- §12 (2): Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern: Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der vorgeschriebenen Daten anzuzeigen.
Dazu gibt es einen neuen Aushang für ► Steirische Friseursalons