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17.10.2021

Salzburg: FFP2 Maskenpflicht für Kunden beim Friseur

KundInnen müssen beim Betreten von Kundenbereichen in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske tragen ... was sonst noch gilt

Nachdem die Corona-Ampel im Bundesland Salzburg vergangene Woche auf Rot geschaltet wurde, hatte das Land Salzburg eine neue ►  Verordnung erlassen, die ab Montag, 18.10.2021, gilt und folgende verschärfte Bestimmungen enthält:

  1. KundInnen müssen beim Betreten von Kundenbereichen in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske tragen
  2. Die FFP2-Maskenpflicht besteht auch für KundInnen während der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik, etc.).
  3. Dies gilt auch für KundInnen, bei denen die Dienstleistung mobil zu Hause erbracht wird, da die Verordnung bei den körpernahen Dienstleistungen nicht auf den Besuch der KundInnen in der Betriebsstätte des/der UnternehmerIn abstellt, sondern nur auf die Dienstleistungen selbst.

Die schon bisher bestehenden Ausnahmeregeln bleiben aufrecht - eine Ausnahme besteht somit weiterhin für körpernahe Dienstleistungen, bei denen eine Abnahme der Maske zur Durchführung der Arbeiten unbedingt nötig ist (z.B. Kosmetik).

Für UnternehmerInnen sowie deren MitarbeiterInnen gilt unverändert wie schon bisher die 3G-Regel oder alternativ das Tragen einer FFP2-Maske.

Dazu gibt es einen neuen Aushang für  ► Salzburger Friseursalons