
23.12.2020
Regeln für Friseure im Dritten Lockdown
Körpernahe Dienstleistungen im Salon oder durch Mobilfriseure ist untersagt. Eine Ausnahme bilden B2B - und Gesundheitsdienstleistungen ...
Die WKO veröffentlicht im Rahmen der COVID Maßnahmen-Verordnung die Regeln für Körpernahe Dienstleistungen im dritten Lockdown, der am 26.12. beginnt.
- Körpernahe Dienstleistungen (Friseure, Kosmetik, Visagistik, etc.) im Salon oder an einem anderen Ort der beruflichen Tätigkeit (beispielsweise Hausbesuche durch Mobilfriseure) sind untersagt.
- Ausnahme 1
Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezognener Geschäfte (beispielsweise StylistInnen Backstage beim Fernsehen) ► siehe auch Friseurdienstleistungen B2B
- Ausnahme 2
Gesundheitsdienstleistungen (beispielsweise Perückenanpassung für Chemo-Patienten)
- Für alle Ausnahmen gelten die bekannten Sicherheits- und Hygienemaßnahmen
Damit orientiert man sich an den finalen Regeln, die im zweiten Lockdown nach langem Hin und Her vereinbart wurden.