14.06.2017

Neues Lohnabkommen für das Friseurgewerbe

Am 1. Mai 2017 traten die neuen Löhne für das Friseurgewerbe in Kraft... Was ist anders?

Um die Debatte um den Mindestlohn für Friseure zu beenden, wurden im diesjährigen Lohnabkommen für die Friseurbranche bereits die Löhne für die kommenden vier Jahre festgesetzt.
Die Löhne im 1. Berufsjahr sind zum 1.5.2017 um 3,9 % gestiegen, die Löhne des 2. und 3. Berufsjahres um 3,5 %, sodass bis zum 1.4.2019 der Mindestlohn von € 1.500 erreicht werden kann.

Die Löhne für das 4. und 5. Berufsjahr wurden um 1,27 % und die des 6. Berufsjahres um 1,24 % erhöht.

Und wie sieht die Lohntabelle nun konkret aus?!

Kollektivvertragliche Mindestmonatslöhne seit dem 1.5.2017

Angelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer € 1.228,--

Während der gesetzlichen Behaltepflicht – mit positiver facheinschlägiger Lehrabschlussprüfung € 1.258,--

1. BJ FriseurInnen € 1.396,--

2. und 3. BJ FriseurInnen € 1.433,--

4. und 5. BJ FriseurInnen € 1.518,--

Ab 6. BJ FriseurInnen € 1.632,--

Was ist NEU für Lehrlinge?

Die Lehrlingsentschädigungen werden, wie gewohnt, weiterhin einmal jährlich verhandelt. Tatsache ist, dass der Lohn für Lehrlinge seit Mai pro Lehrjahr um € 10 anstieg.

Monatliche Lehrlingsentschädigungen

1. LJ € 470,--

2. LJ € 570,--

3. LJ € 770,--

4. LJ € 835,--

Was sonst noch NEU ist...

In der Behaltefrist ohne Lehrabschlussprüfung gelten 85 % des kollektivvertraglichen Mindestlohnes des 1. Berufsjahres, also € 1.187. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden wird oder das Lehrzeitende bereits vor der LAP eintritt.

Bei einer positiven LAP erfolgt die Lohnanpassung an das 1. Berufsjahr, also € 1.258 seit dem 1.5.2017.