Credit: Martin Steiger

24.07.2020

Lockerungsverordnung: Maske beim Friseur? Ja, denn das sagt das Gesetz!?

Maskenpflicht gehört in die Friseur-Hausordnung, aber nicht jeder Kunde findet das verpflichtend. Für alle konfrontierte FriseurInnen, hier der offizielle Paragraph zum Argumentieren.

Ab 24.07. gilt die allgemeine Maskenpflicht in Supermärkten, Postfilialen, Banken, in Tankstellen, Gesundheitseinrichtungen und Bäckereien. In der Gastro geht’s ohne, beim Friseur wiederum nur mit MNS, wenn auch nicht explizit aufgeführt. Verwirrend ist das für so manchen Kunden und nicht jeder mag sich der Friseur-Hausordnung mit Maskenpflicht unterwerfen. Für alle im Salonalltag immer wieder damit konfrontierte FriseurInnen, hier der offizielle Gesetzestext.
 

Auszug Rechtsvorschrift für COVID-19

Das Corona - Schutzkonzept der Bundesregierung baut generell auf der Einhaltung des Ein-Meter-Abstandes auf. So ist gemäß § 2 Abs. 1 der COVID-19 Lockerungsverordnungvom 23.07.2020 beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter zwischen KundInnen und DienstleisterInnen nicht eingehalten werden, ist dies nur zulässig, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. (§ 2 Abs. 2 COVID-19-LV)
 

Bei Tätigkeiten, die nur mit unmittelbarem Körperkontakt bzw. Körpernähe zu KundInnen ausgeführt werden können, sprich beispielsweise in Friseursalons, müssen also geeignete Schutzmaßnahmen gesetzt werden. Das kann eine Maske sein oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung (Face Shield). Die Bundesinnung empfiehlt auf diese Grundlage, dass die DienstleisterInnen (FriseurIn) als auch die KundInnen jeweils eine Maske oder ein Gesichtsschild tragen müssen.

Gesetzeswidrige CoV Regelungen

Am 22.07.2020 hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) klargestellt, dass die Verordnung zur Geschäftsöffnung im April und die Verordnung zu den Betretungsverboten des Gesundheitsministers in der CoV-Krise gesetzwidrig sind.

Also, wie ist das jetzt genau? Gilt die Lockerungsverordnung nun, oder nicht?
„Die Verordnung ist in Kraft, aber sie ist genauso verfassungswidrig“, so der Verfassungsjurist Heinz Mayer im ZIB 2 Interview vom 22.07.2020. Er betont aber, dass die Lockerungsverordnung geltendes Recht ist, an das man sich zu halten hat; denn Strafen könnte es trotzdem geben. „Sie könnten diese Strafe bekämpfen und könnten damit erfolgreich sein.“, so Mayer weiter. In Österreich gibt es ein Rechtsschutzsystem, das heißt: Wer glaubt, dass er zu Unrecht bestraft wird, der muss den Rechtsweg bestreiten und den Instanzzug erschöpfen. Und das eventuell letztlich mit Erfolg.

Soweit so gut, aber vergessen wir einfach nicht: Der 1m Mindestabstand und die Sicherheitsmaßnahmen mit Mund-Nasenschutz oder Face Shield sind sinnvoll und die meisten in der Branche haben sich daran gewöhnt und arbeiten damit. Richten wir den Blick nach vorn, wie Christian Sturmayr letztens im Interview betonte, denn: Masken sind das geringste Problem!
 

Weitere Angaben
Quelle:Lockerungsverordnung COVID-19, Fassung 23.07.2020; orf.at ZIB 2, 22.07.2020; WKO