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03.04.2020

Kosten Kurzarbeit mit neuem Kollektivvertrag ab 1.4.

Ab 1. April 2020 tritt der neue Rahmen-Kollektivvertrag und das Lohnabkommen für Friseure in Kraft. Eine Verschiebung des Geltungsbeginns wurde von der Gewerkschaft, trotz Einsatz der bundesinnung, abgelehnt - welche neuen Kurzarbeitskosten nun entstehen...

Bundesinnungsmeister Wolfgang Eder hat aufgrund der Corona-Krise mit der Gewerkschaft „vida“ über eine Aussetzung bzw. Verschiebung des Geltungsbeginns der Löhne und Lehrlingsentschädigungen verhandelt. Dieser Vorschlag wurde seitens der Gewerkschaft abgelehnt.

Die Erhöhung der KV-Löhne und Lehrlingsentschädigungen wird die Situation für die Friseurbetriebe zusätzlich erschweren, die Bundesinnung kann Unmut verstehen. Dennoch tritt die Lohnerhöhung mit 1.April 2020 in Kraft.

Die Bundessinnung der Friseure hat Beispiele zusammengestellt, die die Auswirkungen der Erhöhung auf die Kurzarbeit erläutern:

Die Lohnerhöhung betrifft jenen Teil des auszuzahlenden Nettoentgelts, welcher auf die geleistete Arbeit entfällt. Da zur Berechnung des Nettoentgelts während der Kurzarbeit jedoch das Nettoentgelt vor der
kollektivvertraglichen Lohnerhöhung als Berechnungsbasis herangezogen wird, erhält der Arbeitnehmer unterm Strich während der Kurzarbeit nicht mehr Geld.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird auf 10% Kurzarbeit gesetzt.

  • Verdienst ohne Kurzarbeit und vor Lohnerhöhung: € 1.691 brutto = € 1.342,99 netto
  • Verdienst ohne Kurzarbeit und nach Lohnerhöhung: € 1.725 brutto = € 1.364,64 netto
     
  • Das garantierte Nettoentgelt bleibt gleich (ohne Lohnerhöhung, weil die Grundlage die Zeit vor der Kurzarbeit ist): 90% von € 1.342,99 netto = € 1.208,69 netto (= garantiertes Nettoentgelt)
     
  • Die Kurzarbeitsunterstützung reduziert sich daher wie folgt: € 1.072,23 netto = € 1.208,69 netto (garantiertes Nettoentgelt) - € 136,46 netto (Nettoentgelt für Kurzarbeit 10%
     
  • Auch die Kurzarbeitsbeihilfe bleibt in derselben Höhe (ohne Lohnerhöhung, weil auch hier die Grundlage die Zeit vor der Kurzarbeit ist): Kurzarbeitsbeihilfe = Pauschalsatz € 13,11 x 155,88 Ausfallsstunden (= 90% von 40 x 4,33) = € 2.043,59
     
  • Diese Kurzarbeitsbeihilfe enthält 1/6 Sonderzahlungen; daher beträgt die Kurzarbeitsbeihilfe pro Monat € 1.751,65

Der Arbeitgeber bezahlt:
€ 136,46 netto Kurzarbeit 10% (hier steckt die Lohnerhöhung drin)
+ € 1.072,23 netto Kurzarbeitsunterstützung (hiermit reduziert die Lohnerhöhung wieder die Kurzarbeitsunterstützung)
+ € 255,68 SV-AN Basis Normalbezug 100%
+ € 47,56 LSt. Basis garantiertes Nettoentgelt
+ € 359,00 SV-AG Basis Normalbezug 100%
+ € 57,72 DB Basis garantiertes Nettoentgelt
+ € 6,07 DZ Basis garantiertes Nettoentgelt
+ € 5,07 KoSt Basis Kurzarbeit 10%
+ € 25,87 MVK Basis Normalbezug 100%
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€ 1.965,66 Gesamtkosten
- € 1.751,65 Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS
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€ 214,01 Gesamtkosten, welche beim Arbeitgeber verbleiben

Im Endeffekt bedeutet das: Keine Änderung während der Dauer der Kurzarbeit.