16.11.2020
Umstrittene Diskussion - Hausbesuche von Friseuren sind im Corona Lockdown erlaubt
Unbegreiflich aber wahr, Friseure dürfen trotz Corona Lockdown zu ihren Kunden nach Hause, ganz legal! Der Terminus Mobilfriseur ist im Übrigen juristisch nicht haltbar, warum, erklärt uns Bundesinnungsmeister Wolfgang Eder…
- Alle Dienstleistungen (inkl körpernahen Dienstleistungen wie z.B mobile Friseure oder mobile Kosmetiker) bei Privatkunden zuhause sind grundsätzlich zulässig
- Nicht körpernahe Dienstleistungen können auch im Betrieb ausgeübt werden. Kundenseitig ist zu beachten, dass Personen den privaten Wohnbereichauch zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten verlassen dürfen
- Allgemein gilt jedoch, dass Dienstleistungen tunlichst im elektronischen Wege oder per Telefon angeboten werden sollen
UPDATE 16.11. 16:34
Der Passus wurde aus dem Kriterienkatalog entfernt. Wir haben bei der Bundesinnung nachgefragt, was das bedeutet. Wolfgang Eder: "Es wird aktuell mit dem Ministerium verhandelt, deshalb wurde der Satz aus dem Kriterienkatalog entfernt. Das heißt es ist ein laufender Prozess, daraus lassen sich noch keine Rückschlüsse ziehen, es heißt nur, dass der Sachverhalt der Hausbesuche intensiv verhandelt wird" ...
UPDATE 16.11. 14:20
Und wieder wurde die Kriterienliste überarbeitet, man versucht sich zu winden und zu wenden, um nicht zu sagen, was Sache ist. Der neue Satz ist an Skurrilität nicht zu übertreffen. Was da steht? Wir haben keine Ahnung!
"Kundenseitig ist zu beachten, dass Personen den privaten Wohnbereich auch zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten verlassen dürfen"
UPDATE 16.11. 13:02
Die WKO hat die Kriterienliste überarbeitet, der neue Wortlaut
"Alle Dienstleistungen bei Privatkunden zuhause sind grundsätzlich zulässig"
Freilich ändert das nichts am Inhalt, lediglich der als Beispiel angeführte Begriff 'MobilfriseurIn' wurde herausgenommen.
Unser ursprünglicher Beitrag vom 16.11. 9:00
Am späten Samstag Nachmittag wurde die erneute Schließung der Friseursalons im Zweiten harten Lockdown verkündet. Am gestrigen Sonntag dann Details, erst zu den Corona-Hilfsmaßnahmen und finanziellen Unterstützungen für Unternehmer und dann am späten Sonntag-Nachmittag die detaillierte Kriterienliste der WKO.
Man liest und staunt: Alle Dienstleistungen (inkl körpernahen Dienstleistungen wie z.B mobile Friseure oder mobile Kosmetiker) bei Privatkunden zuhause sind grundsätzlich zulässig!
Wir sprachen mit Bundesinnungsminister Wolfgang Eder über diesen Umstand und erfuhren „Ja, jedes Friseurunternehmen darf Mitarbeiter nach Hause schicken.“
Das Unverständnis aus der Branche kann Wolfgang Eder nachvollziehen: „Wir haben den ganzen Samstag versucht, eine Klage einzubringen“, erklärt uns Wolfgang Eder und ergänzt, „Wir haben bis spät in die Nacht diskutiert und unser Spartenobmann hat dafür gekämpft, aber es hat nichts geholfen.“
Warum?, wollen wir wissen, es widerspricht jeglicher Logik und vor allem dem guten gesunden Menschenverstand. Ganz einfach. „Die Verfassungsjuristen haben klar gesagt, dass sie es nicht verbieten können, dieses Verbot wäre vorm Verfassungsgerichtshof nicht haltbar und ist aufgrund der aktuellen Gesetzeslage nicht zu kippen. Jeder Unternehmer darf seine Mitarbeiter zu Kunden nach Hause senden.“
Interessant dabei: „Der Terminus Mobilfriseur ist in dieser Ausgangslage verkehrt“ berichtigt Wolfgang Eder und ergänzt: „Mobilfriseur ist keine gewerberechtliche Bezeichnung und damit juristisch nicht zu verwenden. Was man benötigt, ist eine Gewerbeberechtigung. Als Salonbetrieb darf ich meine MitarbeiterInnen zu Kunden nach Hause senden.“
„Ich mache das nicht, schon aus Verantwortung in der aktuellen Situation“, betont Wolfgang Eder, selbst Salonbesitzer in Salzburg. „Wir haben jetzt so viel für Friseure erreicht und die Unterstützungen sind sehr gut, jeder Unternehmer soll sich das anschauen.“
Die größte Kritik aus dem Markt ist neben dem massiven Unverständnis, der ausgestellte Freibrief für Schwarzarbeit, dieser wird hiermit Haus und Hof geöffnet.
Die Diskussion geht weiter, die Bundesinnung wird sich auch diese Woche weiter für Klarheit einsetzen.
Wortlaut der WKO Kriterienliste zu Dienstleistungen
(vorgelegt: Sonntag, 15.11. um 13:00)
Lesen Sie auch: ► WKO Kriterienliste (.pdf)
Im Bundesgesetzblatt wird darauf nicht spezifisch eingegangen, aber ausdrücklich erlaubt ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zu beruflichen Zwecken.
Allerdings steht in ebenjenem Blatt auch: "Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten."
und
"Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen."
siehe: ► Bundesgesetzblatt Republik Österreich vom 15.11.2020
DANKE an alle aufmerksamen FriseurInnen, die uns am Wochenende darauf aufmerksam machten, allen voran Kathi Strassl, für Ihren kontinuierlichen Einsatz