Voraussetzung für das Betreten eines Friseursalons ist der "Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr" | C: Kebox für AdobeStock

10.05.2021

Genesen, geimpft, getestet. Die 3-G Nachweis-Regelung im Salon

Für Anbieter körpernaher Dienstleistungen gilt ab 19. Mai die 3-G-Regel. Was heißt das für Friseursalons? Welche Testnachweise gelten dann?

Voraussetzung für das Betreten eines Friseursalons ist der "Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr". Hierbei handelt es sich um Tests, mit unterschiedlicher Gültigkeitsdauer, aber auch Impfnachweise bzw. Bestätigungen einer überstandenen COVID-19 Erkrankung.

Für MitarbeiterInnen mit Kundenkontakt gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. sowie das Abstandsgebot. Ergänzung: MitarbeiterInnen mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Welche Nachweise gelten?

Getestete Person

  1. Antigen-Tests haben eine Gültigkeit von 48 Stunden, sofern diese von einer befugten Stelle vorgenommen wurden.
     
  2. PCR-Tests gelten für 72 Stunden ab Probenentnahme.
     
  3. Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden, gelten 24 Stunden lang. (z.B. selbstdurchgeführter, registrierter Test mit Kamera über das Smartphone)
     
  4. Können KundInnen keinen Testnachweis vorlegen, besteht die Möglichkeit, einen Selbsttest im Betrieb unter Aufsicht durchzuführen. Dieser ist ausschließlich für die Dauer des Aufenthaltes im Salon zulässig.

Die Bundesinnung arbeitet hier gerade an einfachen und kostengünstigen Lösungen für alle Mitglieder, nähere Infos dazu erwarten wir noch in dieser Woche. imSalon wird ausführlich berichten.

Genesene Person

  1. Dass man genesen ist, wird mit einer ärztlichen Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufenen Infektion nachgewiesen. Die Bestätigung muss molekularbiologische bestätigt sein.
     
  2. Ebenso Gültigkeit hat der Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten.
     
  3. Auch ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid verschafft Eintritt, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde.

Geimpfte Person

In Österreich sind 10,93 Prozent der Gesamtbevölkerung vollständig geimpft (Stand 10. Mai), 29,95 % sind zumindest teilgeimpft. Die Impfung wird im Impfpass oder einer speziellen Impfkarte sowie im elektronischen Impfpass (ELGA) eingetragen. Ausweisen sollen sich die Geimpften zukünftig mit dem digitalen, sogenannten „grünen Impfpass“, der Anfang Juni kommen soll. Alternativ kann bis dahin der gelbe Impfausweis aus Papier als "Eintrittsberechtigung" dienen. Das gilt bei Geimpften:

  1. Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung
     
  2. Der 2. Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere 6 Monate.
     
  3. Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. von Johnson & Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 9 Monate ab dem Tag der Impfung.
     
  4. Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung neun Monate lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.
     

HINWEIS: Bis zur Veröffentlichung der Richtlinie können sich noch Änderungen ergeben.