10.01.2025
Friseur kein bundesweiter Mangelberuf mehr
Im Jahr 2024 wurde die Mangelberufsliste ausgeweitet - Friseur wurde österreichweiter Mangelberuf. Nun hat sich das geändert: Friseur bleibt 2025 nur noch regionaler Mangelberuf in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol.
Der Friseurberuf ist 2025 kein bundesweiter Mangelberuf mehr. Wien, Niederosterreich, Burgenland und Vorarlberg wurden von der Liste der Regionen gestrichen.
Auf die Mangelberufsliste kommt ein Beruf, wenn Fachkräftemangel herrscht und nicht mehr genügend Arbeitnehmerinnen*Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, um offene Stellen zu besetzen. Für Unternehmer*innen und Arbeitgeber*innen ist dies eine massive Herausforderung. Die Liste wird pro Bundesland geführt.
Entwicklung beim Mangelberuf Friseur
War der Friseurberuf 2021 noch in zwei Bundesländern (Oberösterreich und Salzburg) auf der Engpassberuf-Liste zu finden, folgten 2022 und 2023 sukzessive weitere Bundesländer. 2024 standen alle Bundesländer auf der Liste. Nun sind es nur noch 5 der 9 Bundesländer, in denen Friseur ein Mangelberuf ist: Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol.
Fachkräfte aus dem Ausland
Für Nicht-EU-BürgerInnen, die ausgebildete Fachkräfte sind, bedeutet eine Auflistung in der Mangelberufsliste ein einfacherer Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Veröffentlicht wird die Liste vom Arbeitsministerium.
Wichtig dabei ist zu beachten, dass ausländische Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem der betroffenen Bundesländer zugelassen werden kann.
Rot-Weiß-Rot - Karte
Die Rot-Weiß-Rot – Karte kann von qualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten (einem Staat außerhalb der EU) beantragt werden. Die Rot-Weiß-Rot – Karte wird für 24 Monate ausgestellt und berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Beschäftigung bei einem/einer bestimmten Arbeitgebenden.
Fachkräfteverordnung
Als Mangelberufe kommen für die Fachkräfteverordnung Berufe in Betracht, für die pro gemeldete offene Stelle höchstens 1,5 Arbeitssuchende vorgemerkt sind.
Die Fachkräfteverordnung ist die Grundlage für die Zulassung von Fachkräften aus Drittstaaten im Rahmen der „Rot-Weiß-Rot-Karte“. Fachkräfte erhalten diese für die Beschäftigung in einem Betrieb, wenn sie eine abgeschlossene einschlägige Ausbildung nachweisen können und zudem die Mindestpunkte für die sonstigen festgelegten Zulassungskriterien erreichen.