Credit: Petra Hapke für imSalon

03.03.2022

Entlohnung bei Friseur-Pflichtpraktikum, Volontariat, Zweitem Bildungsweg, Ferialjob...

Praktikanten einstellen. Ja? Nein? Immer wieder werden Friseurunternehmer damit konfrontiert. Doch zu welchen Voraussetzungen? Wir haben einen Wegweiser zusammengestellt, inkl. aller gesetzlichen Informationen der Wirtschaftskammer als Download!


Pflichtpraktikum Friseur

Es wird unterschieden zwischen schulischen und studentischen Pflichtpraktikanten! Dies sind Schüler oder Studenten, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren.

Die Entlohnung der schulischen Pflichtpraktikanten (z.B. Absolventen der Modeschule Hallein) ist im Lohnabkommen für Friseure geregelt, siehe auch ►www.wko.at/lohnabkommen.

Friseur-Pflichtpraktikanten erhalten das Lehrlingsentgelt für das zweite Lehrjahr. Urlaubsansprüche und anteilige Sonderzahlungen sind wie in jedem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen. Spätestens bei Antritt des Pflichtpraktikums ist eine Vereinbarung über Beginn, Ende und Inhalt des Praktikums auszuhändigen
 

Ausbildung an der Modeschule Hallein

Das 3-monatige Pflichtpraktikum (zwischen dem 3. und 4. Jahrgang) ist Teil der Ausbildung und verpflichtend, um zur Reife- und Diplomprüfung antreten zu können und die Ausbildung abzuschließen.

Seit März 2019 gibt es einen eigenen Passus im Lohnabkommen unter §3 c: „§3 c) Schülerinnen/Schüler der Modeschule Hallein mit der Schulausrichtung Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei, die aufgrund der schulrechtlichen Bestimmung zur Ableistung eines dreimonatigen Betriebspraktikums zwischen dem III und IV Jahrgang verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr gem. Abs. B pro Monat des Betriebspraktikums, da die Lehrplangestaltung mit der Friseurausbildung erst ab dem II Jahrgang beginnt. Diese Bestimmung gilt für die Dauer des Schulversuches, danach führen die Kollektivvertragspartner erneut Gespräche über die Bezahlung während des Betriebspraktikums.“

Anmeldung für interessierte Unternehmer: ►pflichtpraktikum@modeschule-hallein.at
 

Zweiter Bildungsweg Friseur

Diese Ausbildung darf 18 Monate nicht überschreiten, Voraussetzung ist eine schon abgeschlossene Berufsausbildung oder Matura. Für die Entlohnung gibt es eine Regelung im Lohnabkommen – übrigens Friseure als einzige im Gewerbe!

Entschädigung: 12 Monate vom Lehrlingsentgelt im 3. Lehrjahr. Die weiteren 6 Monate das Entgelt aus dem 4. Lehrjahr.

Vorteil dieser Regelung: Es ist nicht notwendig, Auszubildende in die Berufsschule zu entsenden.
Entscheidend ist bei dieser Regelung, dass das Ziel dieser Ausbildung die Lehrabschlussprüfung ist.


Ausbildung zum Friseur über das AMS

Diese Teilnehmer (z.B. Wiedereinsteiger) sind in „Stiftungen“ eingebunden, z.B. WAFF Wien oder ►AQUA in NÖ, und werden aus Mitteln des AMS finanziert. Der Unternehmer zahlt eine „Bearbeitungsgebühr“, in den meisten Fällen in der Höhe von € 450 Euro an die Stiftung - und nichts an den Praktikanten, der ja über das AMS bezahlt wird.

Die Ausbildung muss in 18 Monaten abgeschlossen sein; Ausnahme Land Salzburg, hier max. 24 Monate.


Ausbildung zum Friseur über das WIFI

Das Wifi ist nicht Halter der Ausbildung, sondern Unterstützer. PraktikantInnen müssen selbst angemeldet werden, s. oben. Es sei denn, sie kommen vom AMS, über das sie versichert sind, in diesem Fall müssen diese über das AMS um ein Praktikum ansuchen (in der Regel 1- 3 Monate)
► www.wko.at/friseure/kollektivvertraege
 

Volontariat beim Friseur

Volontäre sind Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen ohne Arbeitspflicht für kürzere Zeit in einem Betrieb tätig sind. Es liegt ein Ausbildungs- aber kein Arbeitsverhältnis vor. Für Volontäre gelten keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie keine kollektivvertraglichen Regelungen. Volontäre sind nur unfallversichert (1,2%) und werden bei der AUVA gemeldet.


Ferialjob beim Friseur

Ferialarbeitnehmer sind Schüler und Studenten, die in den Ferien Geld in einem regulärem Arbeitsverhältnis verdienen möchten.Voraussetzung für einen Ferienjob ist das Mindestalter von 15 Jahren bzw. das Ende der Schulpflicht. Die Schulpflicht endet im letzten (neunten) Schuljahr am Tag vor Beginn der Sommerferien der SchülerInnen. 

Diese Jobs sind von individueller Dauer und werden laut Kollektivvertrag entlohnt.  www.oesterreich.gv.at/themen/jugendliche