13.03.2020

Die Bundesinnung veröffentlicht wichtige Information zum Coronavirus

Aufgrund der aktuellen allgemeinen Lage und vermehrter Anfragen zum Thema „Corona-Virus“, hat die Bundesinnung der Friseure ein umfassendes Informationspaket inkl. Linksammlung zusammengestellt...

Wir geben die Information im Wortlaut 1:1 wider, unten angehängt finden:

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

aufgrund der aktuellen allgemeinen Lage und der vermehrten Anfragen unserer Mitglieder zum Thema „Corona-Virus“, haben wir nachfolgende Linksammlung für Sie zusammengestellt.

In der Friseurbranche wird ohnedies bereits ein hohes Augenmerk auf die Einhaltung von Hygienestandards gelegt (regelmäßiges Händewaschen, Reinigung von Arbeitsgeräten etc.). Wir empfehlen, diese Standards unbedingt einzuhalten und die Desinfektion von Werkzeugen sichtbar vor den Kunden durchzuführen.
Falls es möglich ist, bitten wir Sie darum, für genügend Abstand zwischen den Kunden zu sorgen (z.B. durch Freilassen eines Friseurstuhles zwischen den Kunden) um die Übertragungsmöglichkeiten einzudämmen.
Sollte es zu einer Schließung der Berufsschulen kommen, besteht weiterhin Ausbildungs- und Arbeitspflicht im Betrieb.
Da sich die Informationen ständig ändern, ist es für die Bundesinnung leider nicht möglich alle brandaktuellen Informationen an die Mitglieder weiterzuleiten.
Deshalb sind diese offiziellen Seiten derzeit die besten Informationsgeber: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus
Die Wirtschaftskammer Österreich hat darüber hinaus eine zentrale Ansprechstelle eingerichtet: Im „Coronavirus Infopoint“ laufen sämtliche Informationen aus dem In- und Ausland zu diesem Thema zusammen.
Rufen Sie unter 0590900-4352 an oder schreiben Sie an infopoint_Coronavirus@wko.at

 

  • Ist Ihr Unternehmen vom Corona-Virus betroffen?
  • Haben Sie konkrete Fragen zu Arbeitsrecht, Entgeltfortzahlungen oder internationalen Lieferketten?
  • Antworten auf häufig gestellte Fragen zu betrieblichen Einschränkungen (z.B. Lieferengpass, Auftragsrückgang) und die Voraussetzungen für Kurzarbeit werden in dem anliegenden Dokument (Punkte 18 und 19) behandelt.

Was passiert wenn der Kindergarten oder die Schule eines Kindes eines Mitarbeiters geschlossen wird? Kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben? Muss das Entgelt fortgezahlt werden?
Bis 3. April gelten folgende Maßnahmen:

  • Alle Schulen ab der 9. Schulstufe (Berufsbildende mittlere und höhere Schulen, Oberstufe der AHS, Berufsschulen) werden ab Montag 16.03.2020 auf Distance-Learning umstellen und den Präsenzbetrieb einstellen.
  • Für alle bis zur 8. Schulstufe sowie Betreuungseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Volksschulen, Mittelschulen und Unterstufen der Gymnasien) wird ab Mittwoch, 18.03.2020 umgestellt:
    o Es wird die Verpflichtung aufgehoben, die Kinder in die Schule zu schicken.
    o Wer die Kinder zuhause betreuen kann, soll das auch tun, damit soziale Kontakte so weit als möglich reduziert werden.
    o In den Bildungs-und Betreuungseinrichtungen für die 0- bis 14-Jährigen soll die Frequenz größtmöglich reduziert werden. Diese bleiben aber für die Betreuung jener Kinder geöffnet, deren berufstätige Eltern/Betreuungspflichtige keine Betreuung im privaten Umfeld organisieren können.

Die vorgesehenen Maßnahmen bedeuten, dass die notwendige Betreuung der Kinder von Beschäftigten trotz dieser weitreichenden Maßnahmen weiterhin gewährleistet sein wird. Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren können von ihren Arbeitgebern bis zu drei Wochen Sonderurlaub bekommen. Die Entscheidung darüber trifft der Arbeitgeber. Im Falle einer Freistellung übernimmt der Staat ein Drittel der Lohnkosten in den nächsten Wochen bis Ostern.

Einvernehmliche Lösungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind auf jeden Fall empfehlenswert (z.B. Flexibilität bei Lage der Arbeitszeit, Urlaub, Teleworking).

Was passiert, wenn das Kind eines Mitarbeiters erkrankt. Kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben? Muss das Entgelt fortgezahlt werden?
Eine bezahlte Krankenpflegefreistellung nach § 16 UrlG ist unter gewissen Voraussetzungen möglich:

  • Falls keine Kinderbetreuung organisiert werden kann und die Betreuung notwendig ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pflegefreistellung. Der Anspruch besteht für jedes Arbeitsjahr in der Höhe einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
  • Ein Anspruch auf eine bezahlte weitere wöchentliche Arbeitszeit besteht für die Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren.
  • Nachdem die Freistellung verbraucht wurde, kann der Arbeitnehmer ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einseitig Urlaub antreten. Besteht kein ausreichendes Urlaubsguthaben, kann zwar dennoch Urlaub angetreten werden, diesfalls aber unbezahlt.

Weitere Arbeitsrechtliche Fragen sind in den häufig gestellten Fragen (angehängtes Dokument) abrufbar.

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/amsunterstuetzung/kurzarbeit
https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/
Infoline Coronavirus: 0800 555 621 (7 Tage in der Woche, 0 bis 24 Uhr)

Wie können Sie sich vor Coronaviren schützen?
Wie bei der saisonalen Grippe werden folgende Maßnahmen empfohlen:

  • Waschen Sie Ihre Hände mehrmals täglich mit Wasser und Seife oder einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel
  • Bedecken Sie Mund und Nase mit einem Papiertaschentuch (nicht mit den Händen), wenn Sie husten oder niesen oder niesen Sie in die Ellenbogenbeuge 
  • Vermeiden Sie direkten Kontakt zu kranken Menschen

Zur Frage, ob eine indirekte Übertragung (Lebensmittel, Tiere, Türklinken etc.) möglich ist, siehe aktuelle Ausführungen auf der AGES-Homepage.
www.sozialministerium.at/public.html
www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html

Aktuelle Informationen zum Coronavirus (Bezeichnung der Erkrankung: COVID-2019 / Bezeichnung des Erregers: SARS-CoV-2) finden Sie auf der Homepage des Sozialministeriums.

Infohotlines im Überblick

  • Hotline der Wirtschaftskammer für Unternehmer: Tel. 0590900-4352
  • Medizinische Auskünfte bei Symptomen: 1450
  • Bei allgemeinen Fragen zum Coronavirus: 0800 555 621
  • 24-Stunden-Hotline der AGES: Tel. 0800 555 621
  • Hotline der Wirtschaftskammer für Unternehmer: Tel. 0590 905-1111
  • Hotline zu reiserechtlichen Fragen: Tel. 0800 201 211

 

Freundliche Grüße
KommR Wolfgang Eder
Bundesinnungsmeister Geschäftsführer Mag. Jakob Wild