05.03.2022

Die aktuell gültigen Corona-Lockerungen beim Friseur

Mit dem 5. März kam es in Österreich zu Lockerungen bei den Corona-Schutzmaßnahmen - auch bei Friseuren bzw. körpernahen Dienstleistern. Kurz zusammengefasst...

Die 3G Regelung in den heimischen Salons und bei körpernahen Dienstleistern ist gefallen. Seit dem 05. März gehört die Maskenpflicht, mit Ausnahme Wien, vorerst der Vergangenheit an. Die aktuell gültige  ►Corona-Maßnahmen-Schutzverordung tritt mit Ablauf des 02. April 2022 außer Kraft.

Nach fast 2 Jahren Pandemie, Lockdowns, Maßnahmen, etc. wird der  Normalität, wie wir sie vor Corona kannten, der Weg geebnet.
 

Die Lockerungen beim Friseur ab 5.3.2022

  • Keine Maskenpflicht mehr für KundInnen sowie MitarbeiterInnen/UnternehmerInnen. Es wird jedoch das Tragen von Masken (FFP2) in geschlossenen Räumen empfohlen. 
    Wien: Bei körpernahen Dienstleistungen gilt für Kundinnen und Kunden weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht, für Personal nicht.
     
  • Keine 2G / 3G Kontrollen in den Frisuersalons notwendig
     
  • COVID-19-Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragter sind weiterhin notwendig
     
  • In Alten- und Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten gelten noch Sonderregeln, wie der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (Impfung, Genesungsnachweis/180 Tage, Absonderungsbescheid/180 Tage, PCR Test/72h, Ausnahme Wien/48h, Antigentest/24h, Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst ist/24h), sowie Schutzmaske.
    Es wird empfohlen, mit dem Betreiber im Vorfeld Kontakt aufzunehmen.

Obwohl die Schutzmaske zum größten Teil der Vergangenheit angehören wird, müssen alle, die ihren Arbeitsweg in den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, eine FFP2 Maske tragen. Ebenso im lebensnotwenigen Handel, Apotheken, Drogerien, sowie in Alten- und Pflegeheimen. 

►Die 86. Corona-Maßnahmen-Schutzverordung HIER herunterladen!

Die Bundesländer können ihr Regelungen ggfs. anpassen. Die Maßnahmen der jeweiligen Bundesländer im Detail gibt es HIER zum Nachlesen!

Bei einer Verschlechterung der epidemiologischen Lage kann es erneut zu einer raschen Änderung der Rechtslage kommen.