17.07.2020
Corona-Reisezeit: Mitarbeiter müssen Quarantäne bzw. Covid-19 Test einplanen
Urlaubszeit - Reisezeit! Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer stellen klar: MitarbeiterInnen müssen Quarantäne einkalkulieren und im Fall des Falles mit Lohnausfall rechnen. Was sonst noch wichtig ist, wir haben ein Fakten und hilfreiche Links zusammengestellt.
Serbien und Bosnien-Herzegowina, Rumänien und Bulgarien - beinahe täglich verhängt Österreich neue Reisewarnungen. Die Verunsicherung ist ständiger Begleiter der Urlaubsplanung. Trotzdem möchten viele ins Ausland, gerade auch, um ihre Familien zu besuchen. Was ist hier wichtig auf beiden Seiten? Wir haben uns u.a. bei Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer schlau gemacht.
Reisen ins Ausland: Mitarbeiter und Quarantäne
MitarbeiterInnen, die in ein Land mit Sicherheitsstufe 5 oder 6 (Risikogebiet) reisen, müssen Quarantäne im Urlaub einkalkulieren. Sie müssen nach ihrer Rückkehr nach Österreich 14 Tage in selbstüberwachte Heimquarantäne oder den Behörden einen negativen Corona-Test vorweisen. MitarbeiterInnen, die die Reisewarnungen des Außenministeriums missachten, haben, wenn sie dadurch nicht rechtzeitig an ihrem Arbeitsplatz erscheinen können, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Aktuelle Reisewarnungen ► www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/
Kommen ArbeitnehmerInnen unverschuldet in die Situation der Quarantäne, haben sie Anspruch auf volle Entgeltweiterzahlung.
Heimquarantäne ist ein Dienstverhinderungsgrund. ArbeitgeberInnen müssen dem ArbeitnehmerInnen das Entgelt für eine Woche in voller Höhe weiterzahlen. Zeiten der Heimquarantäne können aber überbrückt werden, indem der Verbrauch von Urlaub bzw. der Abbau von Zeitguthaben vereinbart wird, siehe: ► www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos/Rueckkehr_aus_betroffenen_Gebieten
Bei unverschuldeter Quarantäne können ArbeitgeberInnen binnen 6 Wochen nach Ende der Quarantäne bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgeltes stellen.
Das geht mit einem formlosen Schreiben: Firma, Betreff: "Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz", Name Arbeitnehmer, Zeitpunkt der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Anordnung, Zeitpunkt der Aufhebung der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Aufhebung, Nachweis der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (z. B. Lohnzettel, Überweisungsbeleg, etc.), Kontoverbindung des Unternehmens. (Quelle: Wirtschaftskammer)
ArbeitgeberInnen haben das Recht, von Arbeitnehmern, die im Ausland gestrandet sind, zu verlangen, dass sie sich für den nächsten möglichen Notflug nach Hause registrieren lassen: ► heimflug.austrian.com
Zur besseren Urlaubsplanung finden Sie HIER die aktuellen länderspezifischen Reiseinformationen des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten: ► www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/
Liegt das betroffene Gebiet, das nach dem Epidemie-Gesetz unter Quarantäne steht, in Österreich, müssen ArbeitgeberInnen den Mitarbeitern das Entgelt in Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankenstand weiterzahlen. MitarbeiterInnen sind auch weiterhin voll sozialversichert. Auch hier gilt: Ein Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgeltes kann binnen 6 Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.
Corona Tests für MitarbeiterInnen
Der Corona-Test bzw. der ärztliche SARS-CoV-2 Bescheid kann im Zuge der Wiedereinreise entweder im Urlaubsland oder am Flughafen gemacht werden und darf bei Wiedereinreise nicht älter als vier Tage sein. Die Kosten hierfür sind jeweils selbst zu tragen und liegen derzeit zwischen 140 bis 190 EUR. Ergebnisse liegen bei privat durchgeführten Tests in der Regel innerhalb weniger Stunden vor.
Eine generelle Liste jener Institute und Labore, die österreichweit molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 durchführen gibt´s HIER: ► www.covid19-labore.at
Allgemeine Fakten zur Reiseplanung 2020
MitarbeiterInnen müssen vorab nicht bekannt geben, wo sie ihren Urlaub verbringen werden. Sie sind nur verpflichtet, auf Anfrage nach dem Urlaub mitzuteilen, ob sie in einem Risikogebiet waren.
ArbeitgeberInnen können MitarbeiterInnen nach einem Aufenthalt in Risikogebieten um einen Test ersuchen, um die Dauer der Quarantäne zu verkürzen. Eine Verpflichtung zum Test besteht jedoch nicht.
Nach einem Urlaub kann es keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen geben. Eine Quarantäne ist kein Kündigungs- oder Entlassungsgrund. Solch eine Kündigung/Entlassung kann grundsätzlich wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden.