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16.08.2021

Änderungen beim Impfnachweis: nur der zweite Stich gilt

Seit Sonntag reicht der Erststich nicht mehr als Zutrittsberechtigung beim Friseur aus, eine Corona-Impfung gilt erst dann als vollständig, wenn beide Impfdosen injiziert wurden. Welche Ausnahen es gibt und was bei den anderen "G"s gilt ...

„G“ wie geimpft“

Seit 15. August gelten in ganz Österreich neue Regelungen beim Grünen Pass. Als "geimpft" gilt man ab sofort nur mehr mit zwei Stichen. Einzige Ausnahme, wenn man mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft wurde, hier gilt eine Frist von 21 Tagen. Hier ist die erste und einzige Impfung nun mit dem Verweis 1/1 im Zertifikat vermerk. Die Immunisierung mit den anderen Impfstoffen, nämlich Biontech Pfizer, Moderna und Astra Zeneca, erfordert bekanntlich zwei Impfdosen, die man ab sofort auch vorweisen muss, um Eintritt u.a. zu körpernahen Dienstleistern zu bekommen.

Bisher konnte man ab dem 22. Tag nachdem ersten Stich das "G" für "geimpft" erhalten. Damit ist nun Schluss. Laut Gesundheitsministerium gilt man jetzt ab dem Tag des zweiten Impfstichs als vollimmunisiert und erhält das "G" im Grünen Pass. Die Umstellung im grünen Pass erfolgt automatisch und wird weiterhin über gesundheit.gv.at zur Verfügung gestellt.

„G“ wie Genesen

Nach wie vor benötigen Genesene brauchen nur einen Stich zur Immunisierung. Genesen ist man auch ohne Impfung, wenn man einen Antikörpernachweis hat, der nicht älter als drei Monate ist. Ohne Antikörpertest und ohne Impfstich kann man auch von Genesenen ein negativer PCR-Test verlangen.

„G“ wie getestet

Wer ungeimpft ist, muss sich testen lassen, (Ausnahme: Nachgatronomomie, hier werden nur PCR-Tests akzeptiert). Bei der Gültigkeit gilt nach wie vor: PCR-Test gilt 72 Stunden, Antigen-Test 24 Stunden.

Der Grüne Pass & Maskenpflicht

Alle Personen ab 12 Jahren benötigen den Grünen Pass, Ausnahme: Wien. Hier gilt die 3G-Regel bis einschließlich 31. August bereits für Kinder ab dem 6. Lebensjahr. Überall da, wo die 3G-Regel gilt, entfällt die Maskenpflicht.